Anl. 8 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Strahlenschutzausbildung

AAnl. Strahlenschutzausbildung gemäß § 41 in der Human- und Zahnmedizin

1.

Grundausbildung in der Dauer von mindestens 25 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:

Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen

Strahlenquellen

Grundlagen der Strahlenbiologie

Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung

Dosimetrie

Grundlagen des Strahlenschutzes

Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes

Messgeräte

Ärztliche und physikalische Kontrolle

Strahlenunfälle, Erste Hilfe

Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern

Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2, 3 oder 4.

2.

Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen Anwendung von Röntgenstrahlen und Gammastrahlen in der Dauer von mindestens 14 Stunden, hievon 3 Stunden Übungen:

Röntgeneinrichtungen für Diagnostik

Umschlossene radioaktive Stoffe in der Diagnostik

Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere Patienten, bei den verschiedenen Untersuchungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition

Schutzmaßnahmen bei diagnostischen Anwendungen; Schutz des Patienten

Qualitätssicherungsmaßnahmen

Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik

3.

Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen oder therapeutischen Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 14 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:

Einrichtungen für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen

Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere Patienten, bei den verschiedenen Untersuchungs- oder Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition

Schutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen

Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen

Sammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle

Strahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste Hilfe

Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen

Schutz des Patienten

Qualitätssicherungsmaßnahmen

Übungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle

4.

Spezielle Ausbildung hinsichtlich der therapeutischen Anwendung ionisierender Strahlen, ausgenommen jener von offenen radioaktiven Stoffen, in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:

Röntgeneinrichtungen für Therapie

Sonstige Strahleneinrichtungen für Therapie

Umschlossene radioaktive Stoffe

Kalibrierung von Strahlenquellen

Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere von Patienten, bei den verschiedenen Behandlungsverfahren

Ermittlung der Strahlenexposition

Schutz des Patienten bei Therapieverfahren

Qualitätssicherungsmaßnahmen

Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahleneinrichtungen für Therapie sowie beim Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe auf Dichtheit, Qualitätskontrolle

B8 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen. Strahlenschutzausbildung gemäß § 41 in der Veterinärmedizin

1.

Grundausbildung in der Dauer von mindestens 22 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:

Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen

Strahlenquellen

Grundlagen der Strahlenbiologie

Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung

Dosimetrie

Grundlagen des Strahlenschutzes

Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes

Messgeräte

Ärztliche und physikalische Kontrolle

Strahlenunfälle, Erste Hilfe

Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung, einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern

Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2, 3 oder 4

2.

Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen Anwendung von Röntgenstrahlen und Gammastrahlen in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:

Röntgeneinrichtungen für Diagnostik

Umschlossene radioaktive Stoffe in der Diagnostik

Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Untersuchungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition

Schutzmaßnahmen bei Diagnostik

Qualitätssicherungsmaßnahmen

Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik

3.

Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen oder therapeutischen Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:

Einrichtungen für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen

Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Untersuchungs- oder Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition

Schutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen

Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen

Sammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle.

Strahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste Hilfe

Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen

Qualitätssicherungsmaßnahmen

Übungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle

4.

Spezielle Ausbildung hinsichtlich der therapeutischen Anwendung ionisierender Strahlen, ausgenommen jener von offenen radioaktiven Stoffen, in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:

Röntgeneinrichtungen für Therapie

Sonstige Strahleneinrichtungen für Therapie

Umschlossene radioaktive Stoffe

Kalibrierung von Strahlenquellen

Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition

Schutzmaßnahmen bei Therapie

Qualitätssicherungsmaßnahmen

Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahleneinrichtungen für Therapie sowie beim Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe auf Dichtheit, Qualitätskontrolle

C. Strahlenschutzausbildung gemäß §§ 42 und 42a

1.

Grundausbildung in der Dauer von mindestens 18 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:

Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen

Strahlenquellen einschließlich Prüfstrahler für Dosimeter und Kontaminationsmessgeräte

Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung

Dosimetrie einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern

Grundlagen des Strahlenschutzes

Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes

Messgeräte einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern

Ärztliche und physikalische Kontrolle

Strahlenunfälle, Erste Hilfe

Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern

Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2 oder 3.

2.

Spezielle Ausbildung hinsichtlich des Betriebes von Strahleneinrichtungen und der Anwendung von umschlossenen radioaktiven Stoffen in der Dauer von mindestens 15 Stunden, hievon 3 Stunden Übungen:

Einrichtungen für zerstörungsfreie Werkstoffprüfung/Materialanalyse

Messeinrichtungen für Dicke, Dichte und Flächengewicht

Füllstandsanzeiger

Elektronenstrahl-Schweißgeräte und -Verdampfer

Sonstige Strahlenquellen

Strahlenexposition von Personen

Schutzmaßnahmen

Qualitätssicherungsmaßnahmen

Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Strahleneinrichtungen und Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Qualitätskontrolle

3.

Spezielle Ausbildung hinsichtlich der Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 16 Stunden, hievon 5 Stunden Übungen:

Anwendung offener radioaktiver Stoffe

Strahlenexposition von Personen

Schutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen

Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen

Sammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle

Strahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste Hilfe

Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen

Qualitätssicherungsmaßnahmen

Übungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle

4.

Hinsichtlich des Umganges mit hoch radioaktiven Strahlenquellen ergänzend zur speziellen Ausbildung unter Z 2 eine zusätzliche Ausbildung in der Dauer von mindestens 8 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:

Einsatzbereiche hoch radioaktiver Strahlenquellen

Dosisermittlungen und Risikobetrachtungen

Störfallmaßnahmen

Übungen: Rechenübungen

D. Strahlenschutzausbildung gemäß § 43

Ausbildung für Personen mit erfolgreich abgeschlossener Hochschulausbildung in der Dauer von mindestens 60 Stunden, für Personen mit erfolgreichem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule in der Dauer von mindestens 120 Stunden:

Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen

Grundlagen des Strahlenschutzes

Reaktorphysik

Grundlagen der Reaktortechnik und Reaktorsicherheit

Umgang mit radioaktiven Stoffen

Umgang mit radioaktivem Abfall

Strahlenbiologie

Dosimetrie

nationale und internationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit

Messgeräte

Strahlen- und Emissionsüberwachung

Brandschutz

Notfallplanung (insbesondere anlagenintern)

Zugangskontrolle

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 24.04.2018 bis 31.07.2020
Strahlenschutzausbildung

AAnl. Strahlenschutzausbildung gemäß § 41 in der Human- und Zahnmedizin

1.

Grundausbildung in der Dauer von mindestens 25 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:

Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen

Strahlenquellen

Grundlagen der Strahlenbiologie

Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung

Dosimetrie

Grundlagen des Strahlenschutzes

Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes

Messgeräte

Ärztliche und physikalische Kontrolle

Strahlenunfälle, Erste Hilfe

Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern

Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2, 3 oder 4.

2.

Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen Anwendung von Röntgenstrahlen und Gammastrahlen in der Dauer von mindestens 14 Stunden, hievon 3 Stunden Übungen:

Röntgeneinrichtungen für Diagnostik

Umschlossene radioaktive Stoffe in der Diagnostik

Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere Patienten, bei den verschiedenen Untersuchungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition

Schutzmaßnahmen bei diagnostischen Anwendungen; Schutz des Patienten

Qualitätssicherungsmaßnahmen

Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik

3.

Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen oder therapeutischen Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 14 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:

Einrichtungen für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen

Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere Patienten, bei den verschiedenen Untersuchungs- oder Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition

Schutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen

Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen

Sammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle

Strahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste Hilfe

Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen

Schutz des Patienten

Qualitätssicherungsmaßnahmen

Übungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle

4.

Spezielle Ausbildung hinsichtlich der therapeutischen Anwendung ionisierender Strahlen, ausgenommen jener von offenen radioaktiven Stoffen, in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:

Röntgeneinrichtungen für Therapie

Sonstige Strahleneinrichtungen für Therapie

Umschlossene radioaktive Stoffe

Kalibrierung von Strahlenquellen

Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen, insbesondere von Patienten, bei den verschiedenen Behandlungsverfahren

Ermittlung der Strahlenexposition

Schutz des Patienten bei Therapieverfahren

Qualitätssicherungsmaßnahmen

Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahleneinrichtungen für Therapie sowie beim Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe auf Dichtheit, Qualitätskontrolle

B8 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen. Strahlenschutzausbildung gemäß § 41 in der Veterinärmedizin

1.

Grundausbildung in der Dauer von mindestens 22 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:

Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen

Strahlenquellen

Grundlagen der Strahlenbiologie

Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung

Dosimetrie

Grundlagen des Strahlenschutzes

Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes

Messgeräte

Ärztliche und physikalische Kontrolle

Strahlenunfälle, Erste Hilfe

Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung, einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern

Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2, 3 oder 4

2.

Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen Anwendung von Röntgenstrahlen und Gammastrahlen in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:

Röntgeneinrichtungen für Diagnostik

Umschlossene radioaktive Stoffe in der Diagnostik

Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Untersuchungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition

Schutzmaßnahmen bei Diagnostik

Qualitätssicherungsmaßnahmen

Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen für Diagnostik

3.

Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen oder therapeutischen Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:

Einrichtungen für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen

Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Untersuchungs- oder Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition

Schutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen

Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen

Sammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle.

Strahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste Hilfe

Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen

Qualitätssicherungsmaßnahmen

Übungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle

4.

Spezielle Ausbildung hinsichtlich der therapeutischen Anwendung ionisierender Strahlen, ausgenommen jener von offenen radioaktiven Stoffen, in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:

Röntgeneinrichtungen für Therapie

Sonstige Strahleneinrichtungen für Therapie

Umschlossene radioaktive Stoffe

Kalibrierung von Strahlenquellen

Strahlenexposition von Arzt und sonstigen Personen bei den verschiedenen Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenexposition

Schutzmaßnahmen bei Therapie

Qualitätssicherungsmaßnahmen

Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und sonstigen Strahleneinrichtungen für Therapie sowie beim Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe auf Dichtheit, Qualitätskontrolle

C. Strahlenschutzausbildung gemäß §§ 42 und 42a

1.

Grundausbildung in der Dauer von mindestens 18 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:

Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen

Strahlenquellen einschließlich Prüfstrahler für Dosimeter und Kontaminationsmessgeräte

Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung

Dosimetrie einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern

Grundlagen des Strahlenschutzes

Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes

Messgeräte einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern

Ärztliche und physikalische Kontrolle

Strahlenunfälle, Erste Hilfe

Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern

Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2 oder 3.

2.

Spezielle Ausbildung hinsichtlich des Betriebes von Strahleneinrichtungen und der Anwendung von umschlossenen radioaktiven Stoffen in der Dauer von mindestens 15 Stunden, hievon 3 Stunden Übungen:

Einrichtungen für zerstörungsfreie Werkstoffprüfung/Materialanalyse

Messeinrichtungen für Dicke, Dichte und Flächengewicht

Füllstandsanzeiger

Elektronenstrahl-Schweißgeräte und -Verdampfer

Sonstige Strahlenquellen

Strahlenexposition von Personen

Schutzmaßnahmen

Qualitätssicherungsmaßnahmen

Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Strahleneinrichtungen und Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Qualitätskontrolle

3.

Spezielle Ausbildung hinsichtlich der Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 16 Stunden, hievon 5 Stunden Übungen:

Anwendung offener radioaktiver Stoffe

Strahlenexposition von Personen

Schutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen

Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen

Sammlung, temporäre Lagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle

Strahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste Hilfe

Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen

Qualitätssicherungsmaßnahmen

Übungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Qualitätskontrolle

4.

Hinsichtlich des Umganges mit hoch radioaktiven Strahlenquellen ergänzend zur speziellen Ausbildung unter Z 2 eine zusätzliche Ausbildung in der Dauer von mindestens 8 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:

Einsatzbereiche hoch radioaktiver Strahlenquellen

Dosisermittlungen und Risikobetrachtungen

Störfallmaßnahmen

Übungen: Rechenübungen

D. Strahlenschutzausbildung gemäß § 43

Ausbildung für Personen mit erfolgreich abgeschlossener Hochschulausbildung in der Dauer von mindestens 60 Stunden, für Personen mit erfolgreichem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule in der Dauer von mindestens 120 Stunden:

Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen

Grundlagen des Strahlenschutzes

Reaktorphysik

Grundlagen der Reaktortechnik und Reaktorsicherheit

Umgang mit radioaktiven Stoffen

Umgang mit radioaktivem Abfall

Strahlenbiologie

Dosimetrie

nationale und internationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit

Messgeräte

Strahlen- und Emissionsüberwachung

Brandschutz

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