§ 85 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Beim Betrieb mit Röntgenstrahlung muss in dem durch die Strahlenbegrenzungseinrichtungen abgeschirmten Teil die primäre Röntgenstrahlung so weit geschwächt sein, dass die Dosisleistung im abgeschirmten Bereich zwei Prozent der Dosisleistung in der Achse des Nutzstrahlenbündels nicht überschreitet, wobei auf den normalen Bestrahlungsabstand bei gleichem Abstand vom Divergenzpunkt des Nutzstrahlenbündels Bezug zu nehmen ist§ 85 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Sind beim Betrieb von Teilchenbeschleunigern Aktivierungsprozesse und dadurch das Auftreten künstlich erzeugter radioaktiver Stoffe zu erwarten, sind entsprechende Schutzmaßnahmen vorzusehen.

(3) Teilchenbeschleuniger müssen mit Bedienungsvorrichtungen ausgestattet sein,

1.

die sich räumlich getrennt von den Beschleunigern aufstellen lassen;

2.

mit denen die Gesamtbestrahlungsdauer eingestellt werden kann und an denen dieser Wert während der Bestrahlung angezeigt bleibt; und

3.

die nach Ablauf der eingestellten Bestrahlungsdauer die Strahlung selbsttätig abschalten.

(4) Besitzt ein Teilchenbeschleuniger mehrere Bedienungsvorrichtungen, müssen diese wechselseitig so verriegelt sein, dass das Einschalten jeweils nur von einer Stelle aus möglich ist.

(5) Der Strahlbetrieb muss jederzeit durch händische Bedienung verhindert werden können (zB Notaustaster) sowie unter bestimmten Bedingungen, beispielsweise beim Öffnen der Türen des Strahlenanwendungsraumes, selbsttätig beendet werden. Das Fortsetzen der Bestrahlung darf nur von der Bedienungsvorrichtung aus und erst nach dem Wegfall der Abschaltbedingung möglich sein.

(6) An der Bedienungsvorrichtung muss angezeigt werden, ob der Teilchenbeschleuniger eingeschaltet ist und ob Strahlung abgegeben wird. Das Gerät muss über entsprechende Anschlüsse verfügen, die auch an räumlich getrennten Stellen die Anzeige ermöglichen, ob der Teilchenbeschleuniger Strahlung abgibt.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.06.2006 bis 31.07.2020
(1) Beim Betrieb mit Röntgenstrahlung muss in dem durch die Strahlenbegrenzungseinrichtungen abgeschirmten Teil die primäre Röntgenstrahlung so weit geschwächt sein, dass die Dosisleistung im abgeschirmten Bereich zwei Prozent der Dosisleistung in der Achse des Nutzstrahlenbündels nicht überschreitet, wobei auf den normalen Bestrahlungsabstand bei gleichem Abstand vom Divergenzpunkt des Nutzstrahlenbündels Bezug zu nehmen ist§ 85 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Sind beim Betrieb von Teilchenbeschleunigern Aktivierungsprozesse und dadurch das Auftreten künstlich erzeugter radioaktiver Stoffe zu erwarten, sind entsprechende Schutzmaßnahmen vorzusehen.

(3) Teilchenbeschleuniger müssen mit Bedienungsvorrichtungen ausgestattet sein,

1.

die sich räumlich getrennt von den Beschleunigern aufstellen lassen;

2.

mit denen die Gesamtbestrahlungsdauer eingestellt werden kann und an denen dieser Wert während der Bestrahlung angezeigt bleibt; und

3.

die nach Ablauf der eingestellten Bestrahlungsdauer die Strahlung selbsttätig abschalten.

(4) Besitzt ein Teilchenbeschleuniger mehrere Bedienungsvorrichtungen, müssen diese wechselseitig so verriegelt sein, dass das Einschalten jeweils nur von einer Stelle aus möglich ist.

(5) Der Strahlbetrieb muss jederzeit durch händische Bedienung verhindert werden können (zB Notaustaster) sowie unter bestimmten Bedingungen, beispielsweise beim Öffnen der Türen des Strahlenanwendungsraumes, selbsttätig beendet werden. Das Fortsetzen der Bestrahlung darf nur von der Bedienungsvorrichtung aus und erst nach dem Wegfall der Abschaltbedingung möglich sein.

(6) An der Bedienungsvorrichtung muss angezeigt werden, ob der Teilchenbeschleuniger eingeschaltet ist und ob Strahlung abgegeben wird. Das Gerät muss über entsprechende Anschlüsse verfügen, die auch an räumlich getrennten Stellen die Anzeige ermöglichen, ob der Teilchenbeschleuniger Strahlung abgibt.

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