§ 61 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Jede natürliche oder juristische Person, die Stoffe sammelt, handelt und verarbeitet, von denen nach heutigem Wissensstand anzunehmen ist, dass sie radioaktive Stoffe enthalten können oder dass sie radioaktiv kontaminiert sein können, hat durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass diese Materialien frei von radioaktiven Stoffen und frei von radioaktiven Kontaminationen unter Beachtung der in der Anlage 1 angeführten Freigabewerte sind§ 61 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen. Dies gilt insbesondere für Reststoffe für die Wiederverwertung und -verwendung. Als geeignete Maßnahmen im Sinn dieser Bestimmung gelten vertragliche Vereinbarungen, dass bei Nichteinhaltung der zugesicherten Spezifikation der Inverkehrbringer für die Kosten allenfalls erforderlicher Schutz-, Sicherungs- und Entsorgungsmaßnahmen aufkommt sowie Zertifikate vertrauenswürdiger Institutionen oder der messtechnische Nachweis.

(2) Wird im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Abs. 1 der Besitz von radioaktiv verunreinigtem oder kontaminiertem Material festgestellt, so hat der Besitzer dieses auf seine Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen. Diese Bestimmung berührt jedoch in keiner Weise privatrechtliche Schadenersatzforderungen gegenüber jenen natürlichen oder juristischen Personen, die diese Materialien abgegeben haben.

(3) Im Falle einer Verbringung von radioaktiven Stoffen in Reststoffen oder radioaktiv kontaminierten Reststoffen an den Lieferanten gilt dies als Verbringung von radioaktiven Abfällen gemäß der Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 47/2009.

(4) Wird von einer natürlichen oder juristischen Person im Zusammenhang mit dem Umgang mit Materialien, die zur Wiederverwertung und -verwendung vorgesehen sind, mit radioaktiven Stoffen verunreinigtes oder radioaktiv kontaminiertes Material festgestellt, das die Freigabewerte gemäß Anlage 1 überschreitet, ist unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren. Die zuständige Behörde hat dies an das Zentrale Strahlenquellen-Register zu melden.

(5) Die Meldung gemäß Abs. 4 hat, soweit dies erhoben werden kann, folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name und Anschrift der auffindenden Stelle,

2.

Name und Anschrift der abgebenden Stelle,

3.

festgestellte Radionuklide einschließlich deren Aktivität,

4.

Beschreibung, Menge und Gewicht des gesicherten Materials,

5.

Art der Versiegelung dieses Materials zur Vermeidung weiterer Kontaminationen,

6.

Angabe, wohin dieses als radioaktiver Abfall einzustufende Material verbracht wurde.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 20.03.2012 bis 31.07.2020
(1) Jede natürliche oder juristische Person, die Stoffe sammelt, handelt und verarbeitet, von denen nach heutigem Wissensstand anzunehmen ist, dass sie radioaktive Stoffe enthalten können oder dass sie radioaktiv kontaminiert sein können, hat durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass diese Materialien frei von radioaktiven Stoffen und frei von radioaktiven Kontaminationen unter Beachtung der in der Anlage 1 angeführten Freigabewerte sind§ 61 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen. Dies gilt insbesondere für Reststoffe für die Wiederverwertung und -verwendung. Als geeignete Maßnahmen im Sinn dieser Bestimmung gelten vertragliche Vereinbarungen, dass bei Nichteinhaltung der zugesicherten Spezifikation der Inverkehrbringer für die Kosten allenfalls erforderlicher Schutz-, Sicherungs- und Entsorgungsmaßnahmen aufkommt sowie Zertifikate vertrauenswürdiger Institutionen oder der messtechnische Nachweis.

(2) Wird im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Abs. 1 der Besitz von radioaktiv verunreinigtem oder kontaminiertem Material festgestellt, so hat der Besitzer dieses auf seine Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen. Diese Bestimmung berührt jedoch in keiner Weise privatrechtliche Schadenersatzforderungen gegenüber jenen natürlichen oder juristischen Personen, die diese Materialien abgegeben haben.

(3) Im Falle einer Verbringung von radioaktiven Stoffen in Reststoffen oder radioaktiv kontaminierten Reststoffen an den Lieferanten gilt dies als Verbringung von radioaktiven Abfällen gemäß der Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 47/2009.

(4) Wird von einer natürlichen oder juristischen Person im Zusammenhang mit dem Umgang mit Materialien, die zur Wiederverwertung und -verwendung vorgesehen sind, mit radioaktiven Stoffen verunreinigtes oder radioaktiv kontaminiertes Material festgestellt, das die Freigabewerte gemäß Anlage 1 überschreitet, ist unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren. Die zuständige Behörde hat dies an das Zentrale Strahlenquellen-Register zu melden.

(5) Die Meldung gemäß Abs. 4 hat, soweit dies erhoben werden kann, folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name und Anschrift der auffindenden Stelle,

2.

Name und Anschrift der abgebenden Stelle,

3.

festgestellte Radionuklide einschließlich deren Aktivität,

4.

Beschreibung, Menge und Gewicht des gesicherten Materials,

5.

Art der Versiegelung dieses Materials zur Vermeidung weiterer Kontaminationen,

6.

Angabe, wohin dieses als radioaktiver Abfall einzustufende Material verbracht wurde.

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