§ 25 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Die äußere Exposition aufgrund des Umganges mit Strahlenquellen ist bei beruflich strahlenexponierten Personen mit Personendosimetern zu bestimmen. Zu diesem Zweck ist während der Tätigkeit im Strahlenbereich stets ein Dosimeter an einer für die Strahlenexposition repräsentativen Stelle am Körperstamm, in der Regel an der Vorderseite des Rumpfes, zu tragen. Kann auf diese Art die Exposition nicht hinreichend genau ermittelt werden, so sind zusätzliche Dosimeter zu verwenden. Dies gilt insbesondere, wenn

1.

die Strahlenarten oder Strahlenenergien so unterschiedlich sind, dass die Exposition mit einem einzigen Dosimeter nicht hinreichend genau ermittelt werden kann; oder

2.

verschiedene Körperstellen sehr unterschiedliche Dosen erhalten; oder

3.

der Anwendungsbereich eines Dosimeters so begrenzt ist, dass die ermittelte Personendosis nicht der vollen erhaltenen Personendosis entspricht; oder

4.

sehr unterschiedliche Strahleneinfallsrichtungen vorliegen.

(2) Sofern durch andere Verfahren eine verlässliche Ermittlung der individuellen Dosis möglich ist und aufgrund der besonderen Gegebenheiten des Arbeitsplatzes Rückschlüsse auf ein strahlenschutzgerechtes Verhalten der an diesem Arbeitsplatz Tätigen nicht erforderlich sind, kann die Behörde für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B Ausnahmen von der Überwachung mit Personendosimetern zulassen.

(3) Für die individuellen Messungen gemäß Abs. 1 sind Dosimeter zu verwenden, deren Anzeige nicht ohne Beschädigung bzw. nicht ohne spezielle Hilfsmittel gelöscht werden kann. Diese Dosimeter sind von einer hierfür ermächtigten Dosismessstelle gemäß § 34 StrSchG§ 25 AllgStrSchV zu beziehen und in regelmäßigen Zeitabständen, die im Regelfall einen Kalendermonat zu betragen haben, auszutauschen und unverzüglich dieser Dosismessstelle zur Auswertung zu übermittelnseit 31.07.2020 weggefallen.

(4) Soweit es aus Gründen des Strahlenschutzes oder der Beweissicherung erforderlich ist, sind auch andere Personen, die sich nur fallweise oder kurzzeitig in Strahlenbereichen aufhalten, mit Personendosimetern auszustatten.

(5) In besonderen Fällen, insbesondere wenn aus Gründen des Strahlenschutzes genauere Kenntnisse über die Dosisbeiträge durch einzelne Arbeitsvorgänge erforderlich sind, müssen die Messungen gemäß Abs. 1 nach zwei voneinander unabhängigen Verfahren vorgenommen werden. Die eine Messung ist nach Verfahren gemäß Abs. 3 vorzunehmen, die andere Messung muss die jederzeitige Feststellung der empfangenen Personendosis ermöglichen.

(6) Soweit es die Art der Tätigkeit erfordert, sind Dosimeter zu verwenden, die beim Überschreiten von einstellbaren Dosis- oder Dosisleistungswerten ein akustisches oder optisches Warnsignal abgeben (Warndosimeter).

(7) Kann ein Dosimeter gemäß Abs. 1 infolge Verlustes oder Beschädigung nicht ausgewertet werden, sind von der ermächtigten Dosismessstelle für den betreffenden Zeitraum aliquote Anteile der nach § 12 Abs. 1 höchstzulässigen Jahresdosis anzurechnen, sofern nicht plausible und nachvollziehbare Angaben gemacht werden können, die eine Dosisbestimmung ermöglichen. Besteht der begründete Verdacht, dass die Nichtauswertbarkeit des Dosimeters absichtlich herbeigeführt wurde, hat die Dosismessstelle unverzüglich die zuständige Behörde zu verständigen, damit diese Maßnahmen im Sinne des § 10 Abs. 2 ergreifen kann.

(8) Der Bewilligungsinhaber hat den Dosismessstellen die Angaben gemäß Anlage 5 lit. A in jeweils aktueller Form zu übermitteln. Im Fall von unfallbedingten Expositionen hat der Bewilligungsinhaber der Dosismessstelle alle für die Dosisermittlung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(9) Der Bewilligungsinhaber hat die Ergebnisse der Personendosismessung gemäß Abs. 1, 4 und 5 dem Strahlenschutzbeauftragten und den beruflich strahlenexponierten Personen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Ist im Betrieb eine arbeitsmedizinische Betreuung nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften eingerichtet, so ist auf Verlangen auch dem zuständigen Arbeitsmediziner Zugang zu den Ergebnissen der Personendosismessung zu gewähren. Sofern sich aus den Ergebnissen Abweichungen erkennen lassen, insbesondere erhöhte Expositionswerte gegenüber dem langzeitlichen Durchschnitt, sind unverzüglich die Ursachen für diese Abweichungen zu ermitteln und Maßnahmen zur Optimierung des Strahlenschutzes zu ergreifen. Die Überschreitung von gemäß § 12 höchstzulässigen Dosen ist vom Bewilligungsinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde bekanntzugeben.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 20.03.2012 bis 31.07.2020
(1) Die äußere Exposition aufgrund des Umganges mit Strahlenquellen ist bei beruflich strahlenexponierten Personen mit Personendosimetern zu bestimmen. Zu diesem Zweck ist während der Tätigkeit im Strahlenbereich stets ein Dosimeter an einer für die Strahlenexposition repräsentativen Stelle am Körperstamm, in der Regel an der Vorderseite des Rumpfes, zu tragen. Kann auf diese Art die Exposition nicht hinreichend genau ermittelt werden, so sind zusätzliche Dosimeter zu verwenden. Dies gilt insbesondere, wenn

1.

die Strahlenarten oder Strahlenenergien so unterschiedlich sind, dass die Exposition mit einem einzigen Dosimeter nicht hinreichend genau ermittelt werden kann; oder

2.

verschiedene Körperstellen sehr unterschiedliche Dosen erhalten; oder

3.

der Anwendungsbereich eines Dosimeters so begrenzt ist, dass die ermittelte Personendosis nicht der vollen erhaltenen Personendosis entspricht; oder

4.

sehr unterschiedliche Strahleneinfallsrichtungen vorliegen.

(2) Sofern durch andere Verfahren eine verlässliche Ermittlung der individuellen Dosis möglich ist und aufgrund der besonderen Gegebenheiten des Arbeitsplatzes Rückschlüsse auf ein strahlenschutzgerechtes Verhalten der an diesem Arbeitsplatz Tätigen nicht erforderlich sind, kann die Behörde für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B Ausnahmen von der Überwachung mit Personendosimetern zulassen.

(3) Für die individuellen Messungen gemäß Abs. 1 sind Dosimeter zu verwenden, deren Anzeige nicht ohne Beschädigung bzw. nicht ohne spezielle Hilfsmittel gelöscht werden kann. Diese Dosimeter sind von einer hierfür ermächtigten Dosismessstelle gemäß § 34 StrSchG§ 25 AllgStrSchV zu beziehen und in regelmäßigen Zeitabständen, die im Regelfall einen Kalendermonat zu betragen haben, auszutauschen und unverzüglich dieser Dosismessstelle zur Auswertung zu übermittelnseit 31.07.2020 weggefallen.

(4) Soweit es aus Gründen des Strahlenschutzes oder der Beweissicherung erforderlich ist, sind auch andere Personen, die sich nur fallweise oder kurzzeitig in Strahlenbereichen aufhalten, mit Personendosimetern auszustatten.

(5) In besonderen Fällen, insbesondere wenn aus Gründen des Strahlenschutzes genauere Kenntnisse über die Dosisbeiträge durch einzelne Arbeitsvorgänge erforderlich sind, müssen die Messungen gemäß Abs. 1 nach zwei voneinander unabhängigen Verfahren vorgenommen werden. Die eine Messung ist nach Verfahren gemäß Abs. 3 vorzunehmen, die andere Messung muss die jederzeitige Feststellung der empfangenen Personendosis ermöglichen.

(6) Soweit es die Art der Tätigkeit erfordert, sind Dosimeter zu verwenden, die beim Überschreiten von einstellbaren Dosis- oder Dosisleistungswerten ein akustisches oder optisches Warnsignal abgeben (Warndosimeter).

(7) Kann ein Dosimeter gemäß Abs. 1 infolge Verlustes oder Beschädigung nicht ausgewertet werden, sind von der ermächtigten Dosismessstelle für den betreffenden Zeitraum aliquote Anteile der nach § 12 Abs. 1 höchstzulässigen Jahresdosis anzurechnen, sofern nicht plausible und nachvollziehbare Angaben gemacht werden können, die eine Dosisbestimmung ermöglichen. Besteht der begründete Verdacht, dass die Nichtauswertbarkeit des Dosimeters absichtlich herbeigeführt wurde, hat die Dosismessstelle unverzüglich die zuständige Behörde zu verständigen, damit diese Maßnahmen im Sinne des § 10 Abs. 2 ergreifen kann.

(8) Der Bewilligungsinhaber hat den Dosismessstellen die Angaben gemäß Anlage 5 lit. A in jeweils aktueller Form zu übermitteln. Im Fall von unfallbedingten Expositionen hat der Bewilligungsinhaber der Dosismessstelle alle für die Dosisermittlung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(9) Der Bewilligungsinhaber hat die Ergebnisse der Personendosismessung gemäß Abs. 1, 4 und 5 dem Strahlenschutzbeauftragten und den beruflich strahlenexponierten Personen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Ist im Betrieb eine arbeitsmedizinische Betreuung nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften eingerichtet, so ist auf Verlangen auch dem zuständigen Arbeitsmediziner Zugang zu den Ergebnissen der Personendosismessung zu gewähren. Sofern sich aus den Ergebnissen Abweichungen erkennen lassen, insbesondere erhöhte Expositionswerte gegenüber dem langzeitlichen Durchschnitt, sind unverzüglich die Ursachen für diese Abweichungen zu ermitteln und Maßnahmen zur Optimierung des Strahlenschutzes zu ergreifen. Die Überschreitung von gemäß § 12 höchstzulässigen Dosen ist vom Bewilligungsinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde bekanntzugeben.

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