§ 15 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Entsprechend § 3 Abs. 2 StrSchG§ 15 AllgStrSchV ist der Bewilligungsinhaber für die Durchführung der erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen verantwortlich, die insbesondere Folgendes umfassen:

1.

die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Anlagen und Geräte;

2.

die Festlegung der erforderlichen technischen und sonstigen dem Strahlenschutz dienenden Maßnahmen für die einzelnen Arbeitsvorgänge sowie die Überwachung ihrer Einhaltung im notwendigen Ausmaß;

3.

die Erstellung von Arbeitsanweisungen im Sinne des § 16 Abs. 3;

4.

die Unterweisung der in Strahlenbereichen tätigen Personen sowie die Führung von Aufzeichnungen über diese Unterweisung;

5.

die Unterweisung sonstiger Personen, die Strahlenbereiche fallweise betreten;

6.

die Obsorge für die für den Strahlenschutz bestimmten Einrichtungen, Geräte und Ausrüstungsgegenstände einschließlich der regelmäßigen Überprüfung ihrer Funktionstüchtigkeit und der richtigen Verwendung sowie der regelmäßigen Eichung oder Kalibrierung der Messgeräte;

7.

die Anordnung, dass ihm unverzüglich wesentliche den Strahlenschutz betreffenden Vorfälle und alle Mängel, die den Strahlenschutz beeinträchtigen, mitzuteilen sind.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat den Strahlenschutzbeauftragten in allen Fragen des Strahlenschutzes beizuziehen und kann ihn mit Aufgaben gemäß Absseit 31.07.2020 weggefallen. 1 beauftragen. Diese Beauftragung muss auf jeden Fall dann geschehen, wenn der Bewilligungsinhaber nicht selbst die gemäß §§ 41 bis 43 erforderliche Ausbildung besitzt. Der Zuständigkeitsbereich des Strahlenschutzbeauftragten und zutreffendenfalls der weiteren mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen ist vom Bewilligungsinhaber schriftlich zu regeln.

(3) Eine Beauftragung gemäß Abs. 2 bewirkt eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der beauftragten Person für die Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften nur unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 20.03.2012 bis 31.07.2020
(1) Entsprechend § 3 Abs. 2 StrSchG§ 15 AllgStrSchV ist der Bewilligungsinhaber für die Durchführung der erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen verantwortlich, die insbesondere Folgendes umfassen:

1.

die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Anlagen und Geräte;

2.

die Festlegung der erforderlichen technischen und sonstigen dem Strahlenschutz dienenden Maßnahmen für die einzelnen Arbeitsvorgänge sowie die Überwachung ihrer Einhaltung im notwendigen Ausmaß;

3.

die Erstellung von Arbeitsanweisungen im Sinne des § 16 Abs. 3;

4.

die Unterweisung der in Strahlenbereichen tätigen Personen sowie die Führung von Aufzeichnungen über diese Unterweisung;

5.

die Unterweisung sonstiger Personen, die Strahlenbereiche fallweise betreten;

6.

die Obsorge für die für den Strahlenschutz bestimmten Einrichtungen, Geräte und Ausrüstungsgegenstände einschließlich der regelmäßigen Überprüfung ihrer Funktionstüchtigkeit und der richtigen Verwendung sowie der regelmäßigen Eichung oder Kalibrierung der Messgeräte;

7.

die Anordnung, dass ihm unverzüglich wesentliche den Strahlenschutz betreffenden Vorfälle und alle Mängel, die den Strahlenschutz beeinträchtigen, mitzuteilen sind.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat den Strahlenschutzbeauftragten in allen Fragen des Strahlenschutzes beizuziehen und kann ihn mit Aufgaben gemäß Absseit 31.07.2020 weggefallen. 1 beauftragen. Diese Beauftragung muss auf jeden Fall dann geschehen, wenn der Bewilligungsinhaber nicht selbst die gemäß §§ 41 bis 43 erforderliche Ausbildung besitzt. Der Zuständigkeitsbereich des Strahlenschutzbeauftragten und zutreffendenfalls der weiteren mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen ist vom Bewilligungsinhaber schriftlich zu regeln.

(3) Eine Beauftragung gemäß Abs. 2 bewirkt eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der beauftragten Person für die Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften nur unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991.

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