§ 6 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Gemäß § 13 Abs. 1 StrSchG§ 6 AllgStrSchV werden von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 StrSchG ausgenommen:

1.

der Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen gemäß Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 2 oder deren spezifische Aktivität die Freigrenzen gemäß Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreitet;

2.

der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die in Tabelle 1 der Anlage 1 nicht angeführt bzw. für die dort keine Freigrenzen festgelegt sind, sofern deren Aktivität oder spezifische Aktivität folgende Werte nicht überschreitet:

a)

für Alphastrahler oder Radionuklide, die durch Spontanspaltung zerfallen: 103 Becquerel bzw. 1 Becquerel pro Gramm,

b)

für Beta- und Gammastrahler, sofern sie nicht unter lit. c genannt sind: 105 Becquerel bzw. 102 Becquerel pro Gramm,

c)

für Elektroneneinfangstrahler und Betastrahler mit einer maximalen Betaenergie von 0,2 Megaelektronenvolt: 108 Becquerel bzw. 105 Becquerel pro Gramm;

3.

der Umgang mit mehreren radioaktiven Stoffen, sofern die Summe der Quotienten aus der Aktivität oder der spezifischen Aktivität jedes einzelnen Stoffes und der zugehörigen Freigrenze gemäß Z 1 und 2 kleiner oder gleich eins ist;

4.

der Umgang mit aus der Luft gewonnenen Edelgasen, sofern das Isotopenverhältnis im Gas demjenigen in der Luft entspricht;

5.

der Umgang mit Strahlenquellen, deren Bauart nach § 19 StrSchG zugelassen wurde;

6.

der Betrieb von Strahleneinrichtungen, die nicht der Erzeugung ionisierender Strahlung dienen, bei deren Betrieb eine solche aber parasitär auftritt, sofern die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Entfernung von der berührbaren Oberfläche des Gerätes nicht mehr als 1 Mikrosievert pro Stunde beträgt.

(2) Die Ausnahmen gemäß Absseit 31.07.2020 weggefallen. 1 Z 1 bis 3 gelten nicht für

1.

den absichtlichen Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln sowie das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse;

2.

den absichtlichen Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von Konsumgütern sowie das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse;

3.

die absichtliche Verabreichung radioaktiver Stoffe an Personen und, sofern der Strahlenschutz von Menschen betroffen ist, an Tiere zum Zwecke der ärztlichen oder tierärztlichen Diagnose, Behandlung oder Forschung.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 20.03.2012 bis 31.07.2020
(1) Gemäß § 13 Abs. 1 StrSchG§ 6 AllgStrSchV werden von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 StrSchG ausgenommen:

1.

der Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivität die Freigrenzen gemäß Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 2 oder deren spezifische Aktivität die Freigrenzen gemäß Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 3 nicht überschreitet;

2.

der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die in Tabelle 1 der Anlage 1 nicht angeführt bzw. für die dort keine Freigrenzen festgelegt sind, sofern deren Aktivität oder spezifische Aktivität folgende Werte nicht überschreitet:

a)

für Alphastrahler oder Radionuklide, die durch Spontanspaltung zerfallen: 103 Becquerel bzw. 1 Becquerel pro Gramm,

b)

für Beta- und Gammastrahler, sofern sie nicht unter lit. c genannt sind: 105 Becquerel bzw. 102 Becquerel pro Gramm,

c)

für Elektroneneinfangstrahler und Betastrahler mit einer maximalen Betaenergie von 0,2 Megaelektronenvolt: 108 Becquerel bzw. 105 Becquerel pro Gramm;

3.

der Umgang mit mehreren radioaktiven Stoffen, sofern die Summe der Quotienten aus der Aktivität oder der spezifischen Aktivität jedes einzelnen Stoffes und der zugehörigen Freigrenze gemäß Z 1 und 2 kleiner oder gleich eins ist;

4.

der Umgang mit aus der Luft gewonnenen Edelgasen, sofern das Isotopenverhältnis im Gas demjenigen in der Luft entspricht;

5.

der Umgang mit Strahlenquellen, deren Bauart nach § 19 StrSchG zugelassen wurde;

6.

der Betrieb von Strahleneinrichtungen, die nicht der Erzeugung ionisierender Strahlung dienen, bei deren Betrieb eine solche aber parasitär auftritt, sofern die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Entfernung von der berührbaren Oberfläche des Gerätes nicht mehr als 1 Mikrosievert pro Stunde beträgt.

(2) Die Ausnahmen gemäß Absseit 31.07.2020 weggefallen. 1 Z 1 bis 3 gelten nicht für

1.

den absichtlichen Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln sowie das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse;

2.

den absichtlichen Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von Konsumgütern sowie das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse;

3.

die absichtliche Verabreichung radioaktiver Stoffe an Personen und, sofern der Strahlenschutz von Menschen betroffen ist, an Tiere zum Zwecke der ärztlichen oder tierärztlichen Diagnose, Behandlung oder Forschung.

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