§ 4 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Die gemäß den §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 5, 7 Abs. 5, 10 Abs. 5, 19 Abs. 3, 20 Abs. 3 und 26b Abs. 1 und 2 StrSchG erforderlichen vorläufigen Sicherheitsanalysen, Sicherheitsanalysen, Störfallanalysen und Notfallplanungen im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 10 StrSchG§ 4 AllgStrSchV sind aufgrund der speziellen Gegebenheiten des Umganges mit Strahlenquellen vom Bewilligungswerber zu erstellen oder durch qualifizierte Sachverständige erstellen zu lassenseit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Im Falle von Änderungen der Art des Umganges mit Strahlenquellen oder sonstigen Änderungen der Randbedingungen sind die genannten Analysen und Notfallplanungen entsprechend zu adaptieren.

(3) Die wesentlichen Inhalte dieser Analysen und Notfallplanungen sind in die Unterweisungen gemäß § 16 einzubeziehen. Diese Ausfertigungen sind auch zuständigen Hilfs- und Rettungsorganisationen auf Verlangen auszuhändigen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 20.03.2012 bis 31.07.2020
(1) Die gemäß den §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 5, 7 Abs. 5, 10 Abs. 5, 19 Abs. 3, 20 Abs. 3 und 26b Abs. 1 und 2 StrSchG erforderlichen vorläufigen Sicherheitsanalysen, Sicherheitsanalysen, Störfallanalysen und Notfallplanungen im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 10 StrSchG§ 4 AllgStrSchV sind aufgrund der speziellen Gegebenheiten des Umganges mit Strahlenquellen vom Bewilligungswerber zu erstellen oder durch qualifizierte Sachverständige erstellen zu lassenseit 31.07.2020 weggefallen.

(2) Im Falle von Änderungen der Art des Umganges mit Strahlenquellen oder sonstigen Änderungen der Randbedingungen sind die genannten Analysen und Notfallplanungen entsprechend zu adaptieren.

(3) Die wesentlichen Inhalte dieser Analysen und Notfallplanungen sind in die Unterweisungen gemäß § 16 einzubeziehen. Diese Ausfertigungen sind auch zuständigen Hilfs- und Rettungsorganisationen auf Verlangen auszuhändigen.

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