Anl. 27 ÄAO 2006 (weggefallen)

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999
Das Sonderfach Neurologie umfasst die Prävention, die Diagnostik, die kausale, symptomatische und palliative Behandlung sowie die Rehabilitation von primären und sekundären Erkrankungen und Funktionsstörungen des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems sowie der Muskulatur.

BAnl. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

Vier Jahre

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1.

Ein Jahr Innere Medizin, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Anästhesiologie und Intensivmedizin, Kardiologie, Lungenkrankheiten oder Intensivmedizin als Additivfach zu den Sonderfächern Innere Medizin, Lungenkrankheiten oder Neurologie in der Dauer von höchstens drei Monaten anzurechnen ist

2.2.

Sechs Monate Psychiatrie

3.

Wahlnebenfächer:

3.1.

Gebundene Wahlnebenfächer:

Sechs Monate in einem oder zwei der folgenden Sonderfächer, wobei jedes gewählte Fach in der Dauer von zumindest drei Monaten zu absolvieren ist:

Kinder- und Jugendpsychiatrie, Neurobiologie, Neurochirurgie, Neuropathologie, Nuklearmedizin, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation, Radiologie, Psychiatrie, Unfallchirurgie

3.2.

Freie Wahlnebenfächer:

Keine

2. Abschnitt

I.

Additivfach Intensivmedizin

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Intensivmedizin umfasst das fachspezifische koordinierte Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten mit lebensbedrohlichen Zuständen und Erkrankungen27 ÄAO 2006 (Organversagenweggefallen) einschließlich der Stabilisierung nach großen neurochirurgischen Eingriffenseit 01.06.2015 weggefallen. Das ununterbrochene 24-stündige intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere die Überwachung der Vitalfunktionen (Monitoring) sowie die Durchführung von Diagnostik und Therapie, speziell des Grundleidens, einschließlich der Organunterstützung.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Intensivmedizin

II.

Additivfach Neuropädiatrie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Neuropädiatrie (Neurologie des Kindes- und Jugendalters) umfasst die Prävention, Abklärung, Diagnostik, konservative Behandlung, und Rehabilitation von Erkrankungen und Störungen des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems sowie der Muskulatur des Kindes und Jugendlichen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Zwei Jahre Neuropädiatrie

2.

Ein Jahr Kinder- und Jugendheilkunde

III.

Additivfach Geriatrie

A. Definition des Aufgabengebietes

Das Additivfach Geriatrie umfasst die kurative, palliative, präventive und rehabilitative Betreuung von Patientinnen/Patienten auf dem Gebiet der Neurologie, die insbesondere ein höheres biologisches Alter, meist mehrere eingeschränkte Organfunktionen und/oder Erkrankungen, funktionelle Defizite und somit eine erhöhte Vulnerabilität aufweisen, unter besonderer Berücksichtigung der somatischen, psychischen und soziokulturellen Aspekte sowie des multidimensionalen geriatrischen Assessments inklusive Nahtstellenmanagement.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Zwei Jahre Geriatrie unter besonderer Berücksichtigung der Akutgeriatrie und Remobilisation, wobei eine Ausbildung in der Dauer von höchstens sechs Monaten im Sonderfach Neurologie mit geriatrischem Schwerpunkt anrechenbar ist, sofern eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachgewiesen ist

2.

Drei oder vier Monate Psychiatrie, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist

3.

Drei oder vier Monate Innere Medizin, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist

4.

Drei oder vier Monate Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation einschließlich der Remobilisation und Nachsorge, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist

5.

Drei Monate in einem Sonderfach nach Wahl, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist, mit Ausnahme des Sonderfaches Neurologie, sofern in den Ausbildungsfächern 2., 3. und 4. nicht jeweils vier Monate absolviert worden sind

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.05.2015
Das Sonderfach Neurologie umfasst die Prävention, die Diagnostik, die kausale, symptomatische und palliative Behandlung sowie die Rehabilitation von primären und sekundären Erkrankungen und Funktionsstörungen des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems sowie der Muskulatur.

BAnl. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Hauptfach:

Vier Jahre

2.

Pflichtnebenfächer:

2.1.

Ein Jahr Innere Medizin, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Anästhesiologie und Intensivmedizin, Kardiologie, Lungenkrankheiten oder Intensivmedizin als Additivfach zu den Sonderfächern Innere Medizin, Lungenkrankheiten oder Neurologie in der Dauer von höchstens drei Monaten anzurechnen ist

2.2.

Sechs Monate Psychiatrie

3.

Wahlnebenfächer:

3.1.

Gebundene Wahlnebenfächer:

Sechs Monate in einem oder zwei der folgenden Sonderfächer, wobei jedes gewählte Fach in der Dauer von zumindest drei Monaten zu absolvieren ist:

Kinder- und Jugendpsychiatrie, Neurobiologie, Neurochirurgie, Neuropathologie, Nuklearmedizin, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation, Radiologie, Psychiatrie, Unfallchirurgie

3.2.

Freie Wahlnebenfächer:

Keine

2. Abschnitt

I.

Additivfach Intensivmedizin

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Intensivmedizin umfasst das fachspezifische koordinierte Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten mit lebensbedrohlichen Zuständen und Erkrankungen27 ÄAO 2006 (Organversagenweggefallen) einschließlich der Stabilisierung nach großen neurochirurgischen Eingriffenseit 01.06.2015 weggefallen. Das ununterbrochene 24-stündige intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere die Überwachung der Vitalfunktionen (Monitoring) sowie die Durchführung von Diagnostik und Therapie, speziell des Grundleidens, einschließlich der Organunterstützung.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Intensivmedizin

II.

Additivfach Neuropädiatrie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Neuropädiatrie (Neurologie des Kindes- und Jugendalters) umfasst die Prävention, Abklärung, Diagnostik, konservative Behandlung, und Rehabilitation von Erkrankungen und Störungen des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems sowie der Muskulatur des Kindes und Jugendlichen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Zwei Jahre Neuropädiatrie

2.

Ein Jahr Kinder- und Jugendheilkunde

III.

Additivfach Geriatrie

A. Definition des Aufgabengebietes

Das Additivfach Geriatrie umfasst die kurative, palliative, präventive und rehabilitative Betreuung von Patientinnen/Patienten auf dem Gebiet der Neurologie, die insbesondere ein höheres biologisches Alter, meist mehrere eingeschränkte Organfunktionen und/oder Erkrankungen, funktionelle Defizite und somit eine erhöhte Vulnerabilität aufweisen, unter besonderer Berücksichtigung der somatischen, psychischen und soziokulturellen Aspekte sowie des multidimensionalen geriatrischen Assessments inklusive Nahtstellenmanagement.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

1.

Zwei Jahre Geriatrie unter besonderer Berücksichtigung der Akutgeriatrie und Remobilisation, wobei eine Ausbildung in der Dauer von höchstens sechs Monaten im Sonderfach Neurologie mit geriatrischem Schwerpunkt anrechenbar ist, sofern eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachgewiesen ist

2.

Drei oder vier Monate Psychiatrie, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist

3.

Drei oder vier Monate Innere Medizin, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist

4.

Drei oder vier Monate Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation einschließlich der Remobilisation und Nachsorge, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist

5.

Drei Monate in einem Sonderfach nach Wahl, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist, mit Ausnahme des Sonderfaches Neurologie, sofern in den Ausbildungsfächern 2., 3. und 4. nicht jeweils vier Monate absolviert worden sind

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