§ 81 AAV Erste Hilfeleistung

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

VIII(Anm.: Abs. ABSCHNITT

Vorsorge für erste Hilfeleistung

Erste Hilfeleistung

1 aufgehoben durch § 81BGBl. II Nr. 368/1998. (1) Den Arbeitnehmern muß bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen im Betrieb Erste Hilfe geleistet werden können. Nötigenfalls ist der Verletzte oder Erkrankte sofort einer ärztlichen Behandlung zuzuführen.

(2) Für die erste Hilfeleistung müssen die entsprechenden Mittel in einer der Größe des Betriebes ausreichenden Zahl von staubdicht schließenden Behältern, wie Kasten, jederzeit gebrauchsfertig und in hygienisch einwandfreiem Zustand bereitgestellt sein. Die Behälter müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen. Bei der Ausstattung der Behälter ist insbesondere auf die Art der Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe, auf die Arbeitsweise sowie auf die Zahl der Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen. Insbesondere sind Mittel zur ersten Hilfeleistung für Augenverletzungen, Verbrennungen und Knochenbrüche, Verbandzeug für Wunden und Mittel zur Blutstillung zur Verfügung zu stellen. Außerhalb des Standortes des Betriebes tätigen Arbeitnehmern sind die notwendigen Mittel mitzugeben, sofern diese auf der auswärtigen Arbeitsstelle nicht unmittelbar zur Verfügung stehen.

(3) Eine ausführliche Anleitung zur ersten Hilfeleistung, Vermerke mit den Namen der für die erste Hilfeleistung ausgebildeten Personen sowie je nach den Erfordernissen Vermerke über Unfallmeldestelle, Krankentransportmittel, Ärzte und Krankenhäuser müssen in jedem Behälter nachAnm.: Abs. 2 enthalten oder an bzw. neben diesem angebracht sein.

(4) Für den Transport von Verletzten oder Erkrankten müssen nach Erfordernis geeignete Einrichtungen in ausreichender Zahl bereitgestellt sein. Die Aufbewahrungsorte dieser Einrichtungen müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.

(5) In Arbeitsstätten3 bis zu vier Arbeitnehmern sowie auf auswärtigen Arbeitsstellen bis zu 19 Arbeitnehmern soll eine Person für die erste Hilfeleistung nachweislich ausgebildet sein; in Arbeitsstätten mit fünf bis 20 Arbeitnehmern sowie auf auswärtigen Arbeitsstellen, auf denen regelmäßig 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß mindestens eine Person diese Voraussetzung erfüllen7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998. In Arbeitsstätten mit mehr als 20 Arbeitnehmern oder mit besonderen Betriebsgefahren muß eine dem Umfang der Arbeitsstätte entsprechende Zahl von für die erste Hilfeleistung ausgebildeten Personen bestellt sein; in Handelsbetrieben, Banken, Versicherungsanstalten, anderen Verwaltungsstellen und sonstigen Bürobetrieben müssen mindestens 5 Prozent, in sonstigen Arbeitsstätten mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer für die erste Hilfeleistung ausgebildet sein. Während der Betriebszeit muß in jeder Arbeitsstätte entsprechend der Anzahl der anwesenden Arbeitnehmer die erforderliche Anzahl ausgebildeter Personen anwesend sein.

(6) Eine Ausbildung in erster Hilfeleistung nach Abs. 5 ist dann als ausreichend anzusehen, wenn sie mindestens acht Doppelstunden umfaßt und nach den vom Österreichischen Roten Kreuz hiefür ausgearbeiteten Lehrplänen erfolgt oder wenn es sich um eine andere zumindest gleichwertige Ausbildung handelt, wie einer solchen im Rahmen der Grundwehrdienstausbildung des Österreichischen Bundesheeres. Die Ausbildung in erster Hilfeleistung ist spätestens nach jeweils zehn Jahren zu wiederholen. Übungen in erster Hilfeleistung sind in Abständen von längstens fünf Jahren abzuhalten, wobei neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der ersten Hilfeleistung zu berücksichtigen sind.

(7) In Betrieben mit besonderen Betriebsgefahren hat die Behörde die Bereitstellung entsprechender Einrichtungen für die ärztliche Erstversorgung, wie Elektrokardiographen, Defibrillatoren oder Infusionsgeräte, sowie eine den Erfordernissen entsprechende bestimmte Ausbildung in erster Hilfeleistung vorzuschreiben. Ferner hat die Behörde aufzutragen, daß für einen möglichst raschen Transport Verletzter oder Erkrankter und für deren rasche Behandlung Vorsorge getroffen wird.

(8) In Räumen, in denen giftige, ätzende oder infektiöse Arbeitsstoffe verwendet werden, muß zur raschen Beseitigung von Verunreinigungen der Haut oder Schleimhaut eine Waschgelegenheit und überdies ein betriebsbereiter Wasseranschluß mit Schlauch und Handbrause vorhanden sein. Beim Verwenden ätzender Arbeitsstoffe müssen ferner auch sofort einsatzbereite Augenduschen oder Augenspülflaschen bereitstehen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1998

VIII(Anm.: Abs. ABSCHNITT

Vorsorge für erste Hilfeleistung

Erste Hilfeleistung

1 aufgehoben durch § 81BGBl. II Nr. 368/1998. (1) Den Arbeitnehmern muß bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen im Betrieb Erste Hilfe geleistet werden können. Nötigenfalls ist der Verletzte oder Erkrankte sofort einer ärztlichen Behandlung zuzuführen.

(2) Für die erste Hilfeleistung müssen die entsprechenden Mittel in einer der Größe des Betriebes ausreichenden Zahl von staubdicht schließenden Behältern, wie Kasten, jederzeit gebrauchsfertig und in hygienisch einwandfreiem Zustand bereitgestellt sein. Die Behälter müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen. Bei der Ausstattung der Behälter ist insbesondere auf die Art der Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe, auf die Arbeitsweise sowie auf die Zahl der Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen. Insbesondere sind Mittel zur ersten Hilfeleistung für Augenverletzungen, Verbrennungen und Knochenbrüche, Verbandzeug für Wunden und Mittel zur Blutstillung zur Verfügung zu stellen. Außerhalb des Standortes des Betriebes tätigen Arbeitnehmern sind die notwendigen Mittel mitzugeben, sofern diese auf der auswärtigen Arbeitsstelle nicht unmittelbar zur Verfügung stehen.

(3) Eine ausführliche Anleitung zur ersten Hilfeleistung, Vermerke mit den Namen der für die erste Hilfeleistung ausgebildeten Personen sowie je nach den Erfordernissen Vermerke über Unfallmeldestelle, Krankentransportmittel, Ärzte und Krankenhäuser müssen in jedem Behälter nachAnm.: Abs. 2 enthalten oder an bzw. neben diesem angebracht sein.

(4) Für den Transport von Verletzten oder Erkrankten müssen nach Erfordernis geeignete Einrichtungen in ausreichender Zahl bereitgestellt sein. Die Aufbewahrungsorte dieser Einrichtungen müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.

(5) In Arbeitsstätten3 bis zu vier Arbeitnehmern sowie auf auswärtigen Arbeitsstellen bis zu 19 Arbeitnehmern soll eine Person für die erste Hilfeleistung nachweislich ausgebildet sein; in Arbeitsstätten mit fünf bis 20 Arbeitnehmern sowie auf auswärtigen Arbeitsstellen, auf denen regelmäßig 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß mindestens eine Person diese Voraussetzung erfüllen7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998. In Arbeitsstätten mit mehr als 20 Arbeitnehmern oder mit besonderen Betriebsgefahren muß eine dem Umfang der Arbeitsstätte entsprechende Zahl von für die erste Hilfeleistung ausgebildeten Personen bestellt sein; in Handelsbetrieben, Banken, Versicherungsanstalten, anderen Verwaltungsstellen und sonstigen Bürobetrieben müssen mindestens 5 Prozent, in sonstigen Arbeitsstätten mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer für die erste Hilfeleistung ausgebildet sein. Während der Betriebszeit muß in jeder Arbeitsstätte entsprechend der Anzahl der anwesenden Arbeitnehmer die erforderliche Anzahl ausgebildeter Personen anwesend sein.

(6) Eine Ausbildung in erster Hilfeleistung nach Abs. 5 ist dann als ausreichend anzusehen, wenn sie mindestens acht Doppelstunden umfaßt und nach den vom Österreichischen Roten Kreuz hiefür ausgearbeiteten Lehrplänen erfolgt oder wenn es sich um eine andere zumindest gleichwertige Ausbildung handelt, wie einer solchen im Rahmen der Grundwehrdienstausbildung des Österreichischen Bundesheeres. Die Ausbildung in erster Hilfeleistung ist spätestens nach jeweils zehn Jahren zu wiederholen. Übungen in erster Hilfeleistung sind in Abständen von längstens fünf Jahren abzuhalten, wobei neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der ersten Hilfeleistung zu berücksichtigen sind.

(7) In Betrieben mit besonderen Betriebsgefahren hat die Behörde die Bereitstellung entsprechender Einrichtungen für die ärztliche Erstversorgung, wie Elektrokardiographen, Defibrillatoren oder Infusionsgeräte, sowie eine den Erfordernissen entsprechende bestimmte Ausbildung in erster Hilfeleistung vorzuschreiben. Ferner hat die Behörde aufzutragen, daß für einen möglichst raschen Transport Verletzter oder Erkrankter und für deren rasche Behandlung Vorsorge getroffen wird.

(8) In Räumen, in denen giftige, ätzende oder infektiöse Arbeitsstoffe verwendet werden, muß zur raschen Beseitigung von Verunreinigungen der Haut oder Schleimhaut eine Waschgelegenheit und überdies ein betriebsbereiter Wasseranschluß mit Schlauch und Handbrause vorhanden sein. Beim Verwenden ätzender Arbeitsstoffe müssen ferner auch sofort einsatzbereite Augenduschen oder Augenspülflaschen bereitstehen.

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