§ 60 AAV Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Rohrleitungen und ähnlichen Betriebseinrichtungen

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten, Gruben,

Rohrleitungen und ähnlichen Betriebseinrichtungen

§ 60. (1) Wenn in Betriebseinrichtungen, wie Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Kanälen oder Rohrleitungen, Arbeiten durchgeführt werden, ist eine geeignete, fachkundige Person zu bestellen, welche die notwendigen Schutzmaßnahmen für die Durchführung der Arbeiten schriftlich anordnet. Die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen muß durch eine ständig anwesende Aufsichtsperson sichergestellt sein.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind in den im § 59 Abs. 2 angeführten Fällen nicht erforderlich.

(3) Mit Arbeiten, bei denen Maßnahmen nach Abs. 1 erforderlich sind, darf erst begonnen werden, nachdem die Aufsichtsperson eine schriftliche Erlaubnis erteilt hat. Diese darf erst erteilt werden, wenn sich die Aufsichtsperson davon überzeugt hat, daß die angeordneten Schutzmaßnahmen durchgeführt sind.

(4) Die nach AbsAnm. 3 zu treffenden Schutzmaßnahmen bei Durchführung von Feuerarbeiten in Betriebseinrichtungen, die brandgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, enthalten haben oder in denen sich solche Arbeitsstoffe ansammeln können, sind insbesondere Sperren aller Zuleitungen, Drucklosmachen oder Entleeren, Öffnen der Verschlüsse unter Vermeidung von Funkenbildung, Entfernen allenfalls vorhandener Rückstände, gründliches Spülen mit Wasser, Wasserdampf oder Inertgas sowie eine derartige Reinigung, daß bei späterer Erwärmung keine Brandgefahr oder Explosionsgefahr entstehen kann; Feuerarbeiten sind zB funkenbildende Arbeiten, Arbeiten mit offenen Flammen oder Arbeiten, bei denen ein Erglühen von Teilen oder Funkenbildung eintreten kann. Schutzmaßnahmen sind für sich allein oder erforderlichenfalls in sinnvoller Reihenfolge durchzuführen.

(5) Bei Feuerarbeiten nach: Abs. 4 muß für eine ausreichende, allenfalls mechanische Lüftung gesorgt sein. Gasflaschen müssen außerhalb der Betriebseinrichtung verbleiben.

(6) Bei Arbeiten in Einrichtungen nach Abs. 1 dürfen Lampen oder Lötwerkzeuge mit flüssigen Brennstoffen nicht verwendet werden. Sofern das Vorhandensein von Gasen oder Dämpfen leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe nicht mit Sicherheit ausgeschlossen ist, dürfen nur explosionsgeschützte Leuchten benützt werden.

(7) Einrichtungen nach Abs. 1, die brandgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, enthalten haben oder in denen sich solche Arbeitsstoffe ansammeln können, dürfen mit offener Flamme nicht ab- oder ausgeleuchtet werden.

(8) Für Arbeiten an Einrichtungen nach Abs. 1 sind die Abs. 1 bis 7 sinngemäß anzuwenden. Abs. 1 gilt nicht für Arbeiten an Rohrleitungen, die üblicherweise im Rahmen des Gas-9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004 und Wasserleitungsinstallationsgewerbes ausgeführt werden.

(9BGBl. II Nr. 156/2005) Feuerarbeiten an Fässern, Kanistern und ähnlichen Behältern, von denen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß sie brandgefährliche Arbeitsstoffe enthalten haben, dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Behälter mit Wasser oder Inertgas vollständig gefüllt sind.

(10) Geschlossene Einrichtungen nach Abs. 1 dürfen nur dann erhitzt werden, wenn das Entstehen eines unzulässigen Überdruckes durch entsprechende Schutzmaßnahmen verhindert ist.

(11) Bei Arbeiten an unter Druck stehenden Behältern oder Leitungen hat die im Abs. 1 erster Satz angeführte Person jedenfalls auch festzulegen, unter Einhaltung welcher Bedingungen austretende Gase abgefackelt oder Schrauben nachgezogen oder ausgewechselt werden dürfen. Das Öffnen solcher Behälter ist nur in drucklosem Zustand zulässig.

(12) Sofern Schüttgut in Einrichtungen, wie Silos oder Bunkern, zur Bildung von Stauungen, Brücken oder Ansätzen neigt, müssen zum Beseitigen der Stauungen oder zum Lockern des Schüttgutes entsprechende Vorrichtungen vorhanden oder geeignete Geräte beigestellt sein; diese Vorrichtungen oder Geräte müssen in der Regel ein Beseitigen von Störungen von außen ermöglichen. Arbeitnehmer dürfen sich im Inneren von solchen Einrichtungen nicht unterhalb von anstehendem oder haftendem Schüttgut aufhalten; solches Schüttgut darf nur von oben her beseitigt werden.

Stand vor dem 31.07.2004

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.07.2004

Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten, Gruben,

Rohrleitungen und ähnlichen Betriebseinrichtungen

§ 60. (1) Wenn in Betriebseinrichtungen, wie Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Kanälen oder Rohrleitungen, Arbeiten durchgeführt werden, ist eine geeignete, fachkundige Person zu bestellen, welche die notwendigen Schutzmaßnahmen für die Durchführung der Arbeiten schriftlich anordnet. Die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen muß durch eine ständig anwesende Aufsichtsperson sichergestellt sein.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind in den im § 59 Abs. 2 angeführten Fällen nicht erforderlich.

(3) Mit Arbeiten, bei denen Maßnahmen nach Abs. 1 erforderlich sind, darf erst begonnen werden, nachdem die Aufsichtsperson eine schriftliche Erlaubnis erteilt hat. Diese darf erst erteilt werden, wenn sich die Aufsichtsperson davon überzeugt hat, daß die angeordneten Schutzmaßnahmen durchgeführt sind.

(4) Die nach AbsAnm. 3 zu treffenden Schutzmaßnahmen bei Durchführung von Feuerarbeiten in Betriebseinrichtungen, die brandgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, enthalten haben oder in denen sich solche Arbeitsstoffe ansammeln können, sind insbesondere Sperren aller Zuleitungen, Drucklosmachen oder Entleeren, Öffnen der Verschlüsse unter Vermeidung von Funkenbildung, Entfernen allenfalls vorhandener Rückstände, gründliches Spülen mit Wasser, Wasserdampf oder Inertgas sowie eine derartige Reinigung, daß bei späterer Erwärmung keine Brandgefahr oder Explosionsgefahr entstehen kann; Feuerarbeiten sind zB funkenbildende Arbeiten, Arbeiten mit offenen Flammen oder Arbeiten, bei denen ein Erglühen von Teilen oder Funkenbildung eintreten kann. Schutzmaßnahmen sind für sich allein oder erforderlichenfalls in sinnvoller Reihenfolge durchzuführen.

(5) Bei Feuerarbeiten nach: Abs. 4 muß für eine ausreichende, allenfalls mechanische Lüftung gesorgt sein. Gasflaschen müssen außerhalb der Betriebseinrichtung verbleiben.

(6) Bei Arbeiten in Einrichtungen nach Abs. 1 dürfen Lampen oder Lötwerkzeuge mit flüssigen Brennstoffen nicht verwendet werden. Sofern das Vorhandensein von Gasen oder Dämpfen leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe nicht mit Sicherheit ausgeschlossen ist, dürfen nur explosionsgeschützte Leuchten benützt werden.

(7) Einrichtungen nach Abs. 1, die brandgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, enthalten haben oder in denen sich solche Arbeitsstoffe ansammeln können, dürfen mit offener Flamme nicht ab- oder ausgeleuchtet werden.

(8) Für Arbeiten an Einrichtungen nach Abs. 1 sind die Abs. 1 bis 7 sinngemäß anzuwenden. Abs. 1 gilt nicht für Arbeiten an Rohrleitungen, die üblicherweise im Rahmen des Gas-9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004 und Wasserleitungsinstallationsgewerbes ausgeführt werden.

(9BGBl. II Nr. 156/2005) Feuerarbeiten an Fässern, Kanistern und ähnlichen Behältern, von denen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß sie brandgefährliche Arbeitsstoffe enthalten haben, dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Behälter mit Wasser oder Inertgas vollständig gefüllt sind.

(10) Geschlossene Einrichtungen nach Abs. 1 dürfen nur dann erhitzt werden, wenn das Entstehen eines unzulässigen Überdruckes durch entsprechende Schutzmaßnahmen verhindert ist.

(11) Bei Arbeiten an unter Druck stehenden Behältern oder Leitungen hat die im Abs. 1 erster Satz angeführte Person jedenfalls auch festzulegen, unter Einhaltung welcher Bedingungen austretende Gase abgefackelt oder Schrauben nachgezogen oder ausgewechselt werden dürfen. Das Öffnen solcher Behälter ist nur in drucklosem Zustand zulässig.

(12) Sofern Schüttgut in Einrichtungen, wie Silos oder Bunkern, zur Bildung von Stauungen, Brücken oder Ansätzen neigt, müssen zum Beseitigen der Stauungen oder zum Lockern des Schüttgutes entsprechende Vorrichtungen vorhanden oder geeignete Geräte beigestellt sein; diese Vorrichtungen oder Geräte müssen in der Regel ein Beseitigen von Störungen von außen ermöglichen. Arbeitnehmer dürfen sich im Inneren von solchen Einrichtungen nicht unterhalb von anstehendem oder haftendem Schüttgut aufhalten; solches Schüttgut darf nur von oben her beseitigt werden.

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