§ 1 ABAG Anrechenbarkeit von Ausbildungen

Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Die Notariats-, die Rechtsanwalts-Prüfung der Gleichwertigkeit eines von einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Richteramtsprüfung sindder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft an einer Universität zurückgelegten und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenen Studiums eines anderen als des österreichischen Rechts sowie einer allfälligen, der Vorbereitung auf einen Rechtsberuf dienlichen praktischen Ausbildung mit einem Studium des österreichischen Rechts nach § 3 RAO, § 6a NO und § 2a RStDG hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wechselseitig anrechenbarzu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.12.2007

Die Notariats-, die Rechtsanwalts-Prüfung der Gleichwertigkeit eines von einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Richteramtsprüfung sindder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft an einer Universität zurückgelegten und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenen Studiums eines anderen als des österreichischen Rechts sowie einer allfälligen, der Vorbereitung auf einen Rechtsberuf dienlichen praktischen Ausbildung mit einem Studium des österreichischen Rechts nach § 3 RAO, § 6a NO und § 2a RStDG hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wechselseitig anrechenbarzu erfolgen.

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