§ 2 ADNVO (weggefallen)

ADN-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2011 bis 31.12.9999
Die Bestimmungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung, BGBl. III Nr. 67/2008§ 2 ADNVO in der Fassung BGBl. III Nr. 18/2009, sind auch auf jene Beförderungen gefährlicher Güter anzuwenden, die nicht das Gebiet einer weiteren Vertragspartei des ADN berührenseit 20.05.2011 weggefallen.

Stand vor dem 20.05.2011

In Kraft vom 12.09.2009 bis 20.05.2011
Die Bestimmungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung, BGBl. III Nr. 67/2008§ 2 ADNVO in der Fassung BGBl. III Nr. 18/2009, sind auch auf jene Beförderungen gefährlicher Güter anzuwenden, die nicht das Gebiet einer weiteren Vertragspartei des ADN berührenseit 20.05.2011 weggefallen.

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