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(2) Lösemittel und Lösemittelgemische, die gemäß Abs. 1 nicht stofflich verwertet werden können, sind thermisch zu behandeln.
(3) Lösemittelhaltige Kunststoffschlämme und bei der Destillation anfallende lösemittelhaltige Abfälle (Destillationssumpf) sind jedenfalls einer thermischen Behandlung zuzuführen.
(4) Farb- und Lackabfälle sind stofflich zu verwerten, sofern dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Farb- und Lackabfälle, die nicht stofflich verwertet werden können, sind – gegebenenfalls nach Vorbehandlung – thermisch zu behandeln.
(5) Abweichend von Abs. 4 dürfen mineralische Farb- und Lackabfälle, wie zB Kalkfarben, einer direkten Ablagerung zugeführt werden, wenn sie zulässigerweise deponiert werden können.
(2) Lösemittel und Lösemittelgemische, die gemäß Abs. 1 nicht stofflich verwertet werden können, sind thermisch zu behandeln.
(3) Lösemittelhaltige Kunststoffschlämme und bei der Destillation anfallende lösemittelhaltige Abfälle (Destillationssumpf) sind jedenfalls einer thermischen Behandlung zuzuführen.
(4) Farb- und Lackabfälle sind stofflich zu verwerten, sofern dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Farb- und Lackabfälle, die nicht stofflich verwertet werden können, sind – gegebenenfalls nach Vorbehandlung – thermisch zu behandeln.
(5) Abweichend von Abs. 4 dürfen mineralische Farb- und Lackabfälle, wie zB Kalkfarben, einer direkten Ablagerung zugeführt werden, wenn sie zulässigerweise deponiert werden können.