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(2) Das Leuchtpulver ist vom Glaskörper abzutrennen.
(3) Lampen sind so zu behandeln, dass der Quecksilbergehalt in den Fraktionen Natronkalkglas, Bleiglas, Aluminiumendkappen und sonstige Metallteile jeweils den Grenzwert von 5 mg/kg Trockenmasse nicht übersteigt. Ein diesbezüglicher Nachweis ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Der Anteil von Blei in der Natronkalkglasfraktion darf 0,2 Gewichtsprozent nicht übersteigen. Ein diesbezüglicher Nachweis ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) Das gewonnene Natronkalkglas, die Aluminiumendkappen und die sonstigen Metallteile sind einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Die übrigen Fraktionen, insbesondere Leuchtpulver, sind – soweit dies technisch möglich und ökologisch zweckmäßig ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu den Kosten anderer Behandlungsverfahren dieser Fraktionen nicht unverhältnismäßig sind –
einer Verwertung, insbesondere der Lampenproduktion, zuzuführen.
(2) Das Leuchtpulver ist vom Glaskörper abzutrennen.
(3) Lampen sind so zu behandeln, dass der Quecksilbergehalt in den Fraktionen Natronkalkglas, Bleiglas, Aluminiumendkappen und sonstige Metallteile jeweils den Grenzwert von 5 mg/kg Trockenmasse nicht übersteigt. Ein diesbezüglicher Nachweis ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Der Anteil von Blei in der Natronkalkglasfraktion darf 0,2 Gewichtsprozent nicht übersteigen. Ein diesbezüglicher Nachweis ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) Das gewonnene Natronkalkglas, die Aluminiumendkappen und die sonstigen Metallteile sind einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Die übrigen Fraktionen, insbesondere Leuchtpulver, sind – soweit dies technisch möglich und ökologisch zweckmäßig ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu den Kosten anderer Behandlungsverfahren dieser Fraktionen nicht unverhältnismäßig sind –
einer Verwertung, insbesondere der Lampenproduktion, zuzuführen.