§ 42 AM-VO Steuersysteme von Arbeitsmitteln

Arbeitsmittelverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2010 bis 31.12.9999

(1) Bei der Sicherung von Gefahrenstellen nach den Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen Gefahrenstellen durch bewegte Teile von Arbeitsmitteln, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Zuführung von Stoffen oder Werkstücken dienen,Stromkreise elektrischer Steuersysteme müssen die den Abs. 2 bis 6 zugrundeliegenden, auf den Menschen bezogenen Sicherheitsabstände berücksichtigtausreichend isoliert und gegen Beschädigung geschützt verlegt sein. Diese Sicherheitsabstände ergeben sich aus der in Richtung Gefahrenstelle gemessenen Reichweite einer Person mit ihren Körperteilen ohne Zuhilfenahme von Gegenständen einschließlich eines Sicherheitszuschlages.

(2) Beim HinaufreichenElektrisch betriebene Arbeitsmittel mit gestrecktem Körper beträgt der SicherheitsabstandÜberlastsicherung müssen so ausgeführt sein, dass beim Wiedereinschalten das Arbeitsmittel nicht selbsttätig in Gang gesetzt wird, sofern dadurch Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von der Standflächenebene nach oben gemessen mindestens 2 500 mm. Standflächenebene sind sowohl der Fußboden als auch erhöhte, ortsfeste und von Personen üblicherweise betretene StandflächenArbeitnehmerInnen entstehen können.

(3) Beim Hineinreichen inHydraulische und Hindurchreichenpneumatische Einrichtungen von Arbeitsmitteln müssen so gestaltet und beschaffen sein, dass Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen, insbesondere durch längliche Öffnungen mit parallelen Seiten beträgtBeschädigung, Überschreiten des zulässigen Betriebsdrucks, der Sicherheitsabstand bei Öffnungsweiten über 4 bis 8 mm mindestens 15 mmzulässigen Betriebstemperatur, bei Öffnungsweiten über 8 bis 20 mm mindestens 120 mm, bei Öffnungsweiten über 20 bis 30 mm mindestens 200 mm und bei Öffnungsweiten über 30 bis 135 mm mindestens 850 mm (Anhang 1) (Anm.: Anhang 1 nicht darstellbar)durch Ausströmen von Druckmedien oder durch Verwechseln von Anschlüssen vermieden sind.

(4) Beim HineinreichenEs ist dafür zu sorgen, dass im Fall von Störungen (zB durch Erschütterungen, Schwankungen in und Hindurchreichen durch quadratischeder Energiezufuhr, Ausfall der Energie oder kreisförmige Öffnungen beträgtWiederkehr der SicherheitsabstandEnergie nach Störungen)

1.

Schutzmaßnahmen nicht unwirksam werden und

2.

auch sonst keine Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen entstehen (zB durch in Gang setzen von Bewegungen, Herabfallen von festgehaltenen Gegenständen, Lockern von Spannvorrichtungen).

(5) Abweichend von Abs. 4 sind bei Öffnungsweiten über 4 bis 8 mm mindestens 15 mmelektrischen Arbeitsmitteln, die bei Öffnungsweiten über 8 bis 25 mm mindestens 120 mm, bei Öffnungsweiten über 25 bis 40 mm mindestens 200 mmder Verwendung mit der Hand gehalten werden und bei Öffnungsweitendenen die Stromzufuhr über 40 bis 250 mm mindestens 850 mm. Bei Öffnungen anderer Art oder Form sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden (Anhang 2) (Anm.: Anhang 2 nicht darstellbar).

(5) Beim Herumreichen um beliebig gelegene Kanten beträgt der Sicherheitsabstand für die HandSteckvorrichtungen erfolgt, keine Maßnahmen hinsichtlich des in Gang setzens von der Fingerwurzel bis zur Fingerspitze mindestens 120 mm, für die Hand von der Handwurzel bis zur Fingerspitze mindestens 230 mm, für den Arm von der Ellenbeuge bis zur Fingerspitze mindestens 550 mm und für den Arm von der Achsel bis zur Fingerspitze mindestens 850 mm. Diese Sicherheitsabstände gelten nur unter der Voraussetzung, dass das Gelenk des für ein Herumreichen in Betracht kommenden Körperteiles zwangsläufig an der Kante anliegt und ein weiteres Vor- oder Durchschieben dieses Körperteiles in Richtung Gefahrenstelle ausgeschlossen ist (Anhang 3) (Anm.: Anhang 3 nicht darstellbar)Gefahr bringenden Bewegungen erforderlich.

(6) Beim Hinüberreichen über Kanten an Arbeitsmitteln oder Schutzeinrichtungen wird der erforderliche Sicherheitsabstand erreicht, wenn bei gegebenem lotrechten Abstand der Gefahrenstelle von der Standflächenebene (Abs. 2) und bei gegebenem lotrechten Abstand der Kante von dieser Ebene der in der nachstehenden Tabelle zugehörige Wert für den waagrechten Abstand dieser Kante von der Gefahrenstelle nicht unterschritten wird, sofern diese Kanten einen Abstand von der Standflächenebene von 1 000 mm oder mehr haben (Anhang 4) (Anm.: Anhang 4 nicht darstellbar). Der Bereich zwischen Schutzeinrichtung und Gefahrenstelle darf nicht betretbar sein.

(7) Sofern es aus Gründen des ArbeitnehmerInnenschutzes erforderlich ist, müssen unbeschadet der Abs. 2 bis 6 auch Schutzabstände oder Schutzzonen eingehalten sein, deren Ausmaße sich nach den zu erwartenden Gefahren, wie Gefahren durch Brände, Explosionen, Strahlen, elektrischen Strom, Hitzeeinwirkungen, Funkenflug oder absplitternde Teile, richten müssen.

Stand vor dem 31.01.2010

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.01.2010

(1) Bei der Sicherung von Gefahrenstellen nach den Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen Gefahrenstellen durch bewegte Teile von Arbeitsmitteln, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Zuführung von Stoffen oder Werkstücken dienen,Stromkreise elektrischer Steuersysteme müssen die den Abs. 2 bis 6 zugrundeliegenden, auf den Menschen bezogenen Sicherheitsabstände berücksichtigtausreichend isoliert und gegen Beschädigung geschützt verlegt sein. Diese Sicherheitsabstände ergeben sich aus der in Richtung Gefahrenstelle gemessenen Reichweite einer Person mit ihren Körperteilen ohne Zuhilfenahme von Gegenständen einschließlich eines Sicherheitszuschlages.

(2) Beim HinaufreichenElektrisch betriebene Arbeitsmittel mit gestrecktem Körper beträgt der SicherheitsabstandÜberlastsicherung müssen so ausgeführt sein, dass beim Wiedereinschalten das Arbeitsmittel nicht selbsttätig in Gang gesetzt wird, sofern dadurch Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von der Standflächenebene nach oben gemessen mindestens 2 500 mm. Standflächenebene sind sowohl der Fußboden als auch erhöhte, ortsfeste und von Personen üblicherweise betretene StandflächenArbeitnehmerInnen entstehen können.

(3) Beim Hineinreichen inHydraulische und Hindurchreichenpneumatische Einrichtungen von Arbeitsmitteln müssen so gestaltet und beschaffen sein, dass Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen, insbesondere durch längliche Öffnungen mit parallelen Seiten beträgtBeschädigung, Überschreiten des zulässigen Betriebsdrucks, der Sicherheitsabstand bei Öffnungsweiten über 4 bis 8 mm mindestens 15 mmzulässigen Betriebstemperatur, bei Öffnungsweiten über 8 bis 20 mm mindestens 120 mm, bei Öffnungsweiten über 20 bis 30 mm mindestens 200 mm und bei Öffnungsweiten über 30 bis 135 mm mindestens 850 mm (Anhang 1) (Anm.: Anhang 1 nicht darstellbar)durch Ausströmen von Druckmedien oder durch Verwechseln von Anschlüssen vermieden sind.

(4) Beim HineinreichenEs ist dafür zu sorgen, dass im Fall von Störungen (zB durch Erschütterungen, Schwankungen in und Hindurchreichen durch quadratischeder Energiezufuhr, Ausfall der Energie oder kreisförmige Öffnungen beträgtWiederkehr der SicherheitsabstandEnergie nach Störungen)

1.

Schutzmaßnahmen nicht unwirksam werden und

2.

auch sonst keine Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen entstehen (zB durch in Gang setzen von Bewegungen, Herabfallen von festgehaltenen Gegenständen, Lockern von Spannvorrichtungen).

(5) Abweichend von Abs. 4 sind bei Öffnungsweiten über 4 bis 8 mm mindestens 15 mmelektrischen Arbeitsmitteln, die bei Öffnungsweiten über 8 bis 25 mm mindestens 120 mm, bei Öffnungsweiten über 25 bis 40 mm mindestens 200 mmder Verwendung mit der Hand gehalten werden und bei Öffnungsweitendenen die Stromzufuhr über 40 bis 250 mm mindestens 850 mm. Bei Öffnungen anderer Art oder Form sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden (Anhang 2) (Anm.: Anhang 2 nicht darstellbar).

(5) Beim Herumreichen um beliebig gelegene Kanten beträgt der Sicherheitsabstand für die HandSteckvorrichtungen erfolgt, keine Maßnahmen hinsichtlich des in Gang setzens von der Fingerwurzel bis zur Fingerspitze mindestens 120 mm, für die Hand von der Handwurzel bis zur Fingerspitze mindestens 230 mm, für den Arm von der Ellenbeuge bis zur Fingerspitze mindestens 550 mm und für den Arm von der Achsel bis zur Fingerspitze mindestens 850 mm. Diese Sicherheitsabstände gelten nur unter der Voraussetzung, dass das Gelenk des für ein Herumreichen in Betracht kommenden Körperteiles zwangsläufig an der Kante anliegt und ein weiteres Vor- oder Durchschieben dieses Körperteiles in Richtung Gefahrenstelle ausgeschlossen ist (Anhang 3) (Anm.: Anhang 3 nicht darstellbar)Gefahr bringenden Bewegungen erforderlich.

(6) Beim Hinüberreichen über Kanten an Arbeitsmitteln oder Schutzeinrichtungen wird der erforderliche Sicherheitsabstand erreicht, wenn bei gegebenem lotrechten Abstand der Gefahrenstelle von der Standflächenebene (Abs. 2) und bei gegebenem lotrechten Abstand der Kante von dieser Ebene der in der nachstehenden Tabelle zugehörige Wert für den waagrechten Abstand dieser Kante von der Gefahrenstelle nicht unterschritten wird, sofern diese Kanten einen Abstand von der Standflächenebene von 1 000 mm oder mehr haben (Anhang 4) (Anm.: Anhang 4 nicht darstellbar). Der Bereich zwischen Schutzeinrichtung und Gefahrenstelle darf nicht betretbar sein.

(7) Sofern es aus Gründen des ArbeitnehmerInnenschutzes erforderlich ist, müssen unbeschadet der Abs. 2 bis 6 auch Schutzabstände oder Schutzzonen eingehalten sein, deren Ausmaße sich nach den zu erwartenden Gefahren, wie Gefahren durch Brände, Explosionen, Strahlen, elektrischen Strom, Hitzeeinwirkungen, Funkenflug oder absplitternde Teile, richten müssen.

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