§ 13 PreisIndVO Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2023 bis 31.12.9999

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, gilt die gewählte Form für beidealle Geschlechter.

Stand vor dem 24.03.2023

In Kraft vom 01.01.2007 bis 24.03.2023

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, gilt die gewählte Form für beidealle Geschlechter.

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