§ 16 EU-PolKG (weggefallen)

EU - Polizeikooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2017 bis 31.12.9999
§ 16 EU-PolKG (1weggefallen) Jedermann kann sich an die Nationale Europol-Stelle wenden, um Auskunft zu erhalten, ob Europol ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitetseit 27.07.2017 weggefallen. Die Nationale Europol-Stelle hat dieses Auskunftsbegehren unverzüglich, spätestens jedoch binnen eines Monats ab Einlangen des Auskunftsbegehrens an Europol weiter zu leiten.

(2) Die Nationale Europol-Stelle hat sich gegen die Beantwortung des Auskunftsbegehrens durch Europol auszusprechen, wenn

1.

hierdurch außenpolitische, wirtschaftliche oder finanzielle Interessen der Republik Österreich verletzt werden könnten,

2.

die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben von Europol beeinträchtigt werden könnte,

3.

dies zu Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten notwendig ist,

4.

dadurch Ermittlungen beeinträchtigt werden könnten oder

5.

überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden.

Stand vor dem 26.07.2017

In Kraft vom 01.01.2010 bis 26.07.2017
§ 16 EU-PolKG (1weggefallen) Jedermann kann sich an die Nationale Europol-Stelle wenden, um Auskunft zu erhalten, ob Europol ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitetseit 27.07.2017 weggefallen. Die Nationale Europol-Stelle hat dieses Auskunftsbegehren unverzüglich, spätestens jedoch binnen eines Monats ab Einlangen des Auskunftsbegehrens an Europol weiter zu leiten.

(2) Die Nationale Europol-Stelle hat sich gegen die Beantwortung des Auskunftsbegehrens durch Europol auszusprechen, wenn

1.

hierdurch außenpolitische, wirtschaftliche oder finanzielle Interessen der Republik Österreich verletzt werden könnten,

2.

die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben von Europol beeinträchtigt werden könnte,

3.

dies zu Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten notwendig ist,

4.

dadurch Ermittlungen beeinträchtigt werden könnten oder

5.

überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden.

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