§ 21 ExSV 1996 (weggefallen)

Explosionsschutzverordnung 1996

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
§ 21 ExSV 1996 (1weggefallen) Konformitätsbescheinigungen, die auf Grund der Rechtsvorschriften nach § 20 oder auf Grund der ihnen zugrunde liegenden Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt wurden und die die Konformität mit harmonisierten Normen bestätigen, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens jedoch bis zum 30seit 20.04.2016 weggefallen. Juni 2003, gültig; die Gültigkeit beschränkt sich aber auf die Konformität mit den harmonisierten Normen, auf die in diesen Rechtsvorschriften hingewiesen wird.

(2) Die österreichischen benannten Stellen müssen bei der Konformitätsbewertung von elektrischen Betriebsmitteln, die vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht worden sind, den Ergebnissen der Prüfungen und Kontrollen, die gemäß den Rechtsvorschriften nach § 20 oder auf Grund der ihnen zugrunde liegenden Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft bereits durchgeführt wurden, Rechnung tragen.

(3) Geräte und Schutzsysteme, die den in Österreich am 23. März 1994 geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 12.06.1996 bis 19.04.2016
§ 21 ExSV 1996 (1weggefallen) Konformitätsbescheinigungen, die auf Grund der Rechtsvorschriften nach § 20 oder auf Grund der ihnen zugrunde liegenden Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt wurden und die die Konformität mit harmonisierten Normen bestätigen, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens jedoch bis zum 30seit 20.04.2016 weggefallen. Juni 2003, gültig; die Gültigkeit beschränkt sich aber auf die Konformität mit den harmonisierten Normen, auf die in diesen Rechtsvorschriften hingewiesen wird.

(2) Die österreichischen benannten Stellen müssen bei der Konformitätsbewertung von elektrischen Betriebsmitteln, die vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht worden sind, den Ergebnissen der Prüfungen und Kontrollen, die gemäß den Rechtsvorschriften nach § 20 oder auf Grund der ihnen zugrunde liegenden Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft bereits durchgeführt wurden, Rechnung tragen.

(3) Geräte und Schutzsysteme, die den in Österreich am 23. März 1994 geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten