§ 15 ExSV 1996 (weggefallen)

Explosionsschutzverordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
Die Behörden können auf hinreichend begründeten Antrag das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten, Schutzsystemen sowie einzelnen Vorrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 2 auch dann gestatten, wenn die Verfahren nach den §§ 9 bis 14 nicht angewandt worden sind, aber die Verwendung dieser Geräte, Schutzsysteme sowie einzelnen Vorrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 2 im Interesse des Schutzzieles dieser Verordnung geboten ist§ 15 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 12.06.1996 bis 19.04.2016
Die Behörden können auf hinreichend begründeten Antrag das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten, Schutzsystemen sowie einzelnen Vorrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 2 auch dann gestatten, wenn die Verfahren nach den §§ 9 bis 14 nicht angewandt worden sind, aber die Verwendung dieser Geräte, Schutzsysteme sowie einzelnen Vorrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 2 im Interesse des Schutzzieles dieser Verordnung geboten ist§ 15 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

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