§ 3 FachKBV Office Audit

Fachkundebeurteilungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.02.2016 bis 31.12.9999

(1) Zur Überprüfung und Beurteilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 UMG iVm Anhang Vin Verbindung mit Art. 20 der EMAS-VVerordnung (VerordnungEG) Nr. 7611221/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 20012009 über die freiwillige BeteiligungTeilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (im Folgenden: EMAS-V), ABl. Nr. L 114/1342 vom 24.4.200122.12.2009 S.1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1, ob die organisatorischen Strukturen und sonstigen Vorkehrungen geeignet sind, die fachliche Qualität des Umweltgutachters sicherzustellen, sind der Zulassungsstelle bei der Erstzulassung und wiederkehrenden Aufsicht folgende Unterlagen vorzulegen:

1.

ein Organigramm, aus dem die Struktur der Umweltgutachterorganisation mit einer klaren Zuordnung der Verantwortlichkeiten, eine Definition des Arbeitsverhältnisses der einzelnen gutachterlich tätigen Mitglieder sowie Angaben über Art und Umfang der Zeichnungsberechtigung der einzelnen Mitglieder und deren Qualifizierung als leitende/r UmweltgutachterIn oder Teammitglied hervorgeht;

2.

eine Dokumentation über das Begutachtungsverfahren einschließlich Prüfungsgrundsätze, Regeln, Abläufe, und Entscheidungsstrukturen sowie einschließlich Qualitätskontrollmechanismen und Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit;

3.

schriftlich festgelegte Verfahren für die Zusammensetzung des GutachterInnenteams zur Gewährleistung, dass die mit der Begutachtung von Organisationen beauftragten Mitglieder der Umweltweltgutachterorganisation in diesem Tätigkeitsbereich fachkundig sind und jeweils ein/e LeiterIn des Begutachtungsteams benannt ist;

4.

ein aktuelles Verzeichnis über die gutachterlich tätigen Mitglieder der Umweltgutachterorganisation, welches insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

a)

Name und Anschrift,

b)

Ausbildung und Berufsbezeichnung,

c)

bisherige Tätigkeitsbereiche,

d)

Erfahrungen und Weiterbildung für die Tätigkeit der Umweltbegutachtungen,

e)

sektorielle Fachkunde;

5.

ein nachprüfbares System zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Integrität aller Mitglieder des GutachterInnenteams;

6.

ein Berichts- und Informationswesen, das auf Grundlage des Anhangs V derArt. 20 EMAS-V eine reibungslose Kommunikation zwischen Umweltgutachter und Unternehmen gewährleistet;

7.

ein Nachweis über die Dokumentations- und Überwachungsmechanismen im Sinne der EMAS-VO und des UMG zur Nachvollziehbarkeit von Daten und Informationen;

8.

bei der wiederkehrenden Aufsicht ist zusätzlich die Qualität der Begutachtungen insbesondere anhand der im Überwachungszeitraum durchgeführten Begutachtungsfälle nachzuweisen;

9.

bei der wiederkehrenden Aufsicht sind Nachweise bezüglich der Aufrechterhaltung der Qualifikation in den letzten 24 Monaten in Form einer Dokumentation von einschlägigen Tätigkeiten in der Begutachtung und Auditierung sowie von einschlägigen Schulungen vorzulegen.

(2) Zur Überprüfung und Beurteilung gemäß § 4 UMG gilt für EinzelgutachterUmwelteinzelgutachter der Abs. 1 Z 2 und 5 bis 9 sinngemäß.

Stand vor dem 02.02.2016

In Kraft vom 21.02.2007 bis 02.02.2016

(1) Zur Überprüfung und Beurteilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 UMG iVm Anhang Vin Verbindung mit Art. 20 der EMAS-VVerordnung (VerordnungEG) Nr. 7611221/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 20012009 über die freiwillige BeteiligungTeilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (im Folgenden: EMAS-V), ABl. Nr. L 114/1342 vom 24.4.200122.12.2009 S.1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1, ob die organisatorischen Strukturen und sonstigen Vorkehrungen geeignet sind, die fachliche Qualität des Umweltgutachters sicherzustellen, sind der Zulassungsstelle bei der Erstzulassung und wiederkehrenden Aufsicht folgende Unterlagen vorzulegen:

1.

ein Organigramm, aus dem die Struktur der Umweltgutachterorganisation mit einer klaren Zuordnung der Verantwortlichkeiten, eine Definition des Arbeitsverhältnisses der einzelnen gutachterlich tätigen Mitglieder sowie Angaben über Art und Umfang der Zeichnungsberechtigung der einzelnen Mitglieder und deren Qualifizierung als leitende/r UmweltgutachterIn oder Teammitglied hervorgeht;

2.

eine Dokumentation über das Begutachtungsverfahren einschließlich Prüfungsgrundsätze, Regeln, Abläufe, und Entscheidungsstrukturen sowie einschließlich Qualitätskontrollmechanismen und Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit;

3.

schriftlich festgelegte Verfahren für die Zusammensetzung des GutachterInnenteams zur Gewährleistung, dass die mit der Begutachtung von Organisationen beauftragten Mitglieder der Umweltweltgutachterorganisation in diesem Tätigkeitsbereich fachkundig sind und jeweils ein/e LeiterIn des Begutachtungsteams benannt ist;

4.

ein aktuelles Verzeichnis über die gutachterlich tätigen Mitglieder der Umweltgutachterorganisation, welches insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

a)

Name und Anschrift,

b)

Ausbildung und Berufsbezeichnung,

c)

bisherige Tätigkeitsbereiche,

d)

Erfahrungen und Weiterbildung für die Tätigkeit der Umweltbegutachtungen,

e)

sektorielle Fachkunde;

5.

ein nachprüfbares System zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Integrität aller Mitglieder des GutachterInnenteams;

6.

ein Berichts- und Informationswesen, das auf Grundlage des Anhangs V derArt. 20 EMAS-V eine reibungslose Kommunikation zwischen Umweltgutachter und Unternehmen gewährleistet;

7.

ein Nachweis über die Dokumentations- und Überwachungsmechanismen im Sinne der EMAS-VO und des UMG zur Nachvollziehbarkeit von Daten und Informationen;

8.

bei der wiederkehrenden Aufsicht ist zusätzlich die Qualität der Begutachtungen insbesondere anhand der im Überwachungszeitraum durchgeführten Begutachtungsfälle nachzuweisen;

9.

bei der wiederkehrenden Aufsicht sind Nachweise bezüglich der Aufrechterhaltung der Qualifikation in den letzten 24 Monaten in Form einer Dokumentation von einschlägigen Tätigkeiten in der Begutachtung und Auditierung sowie von einschlägigen Schulungen vorzulegen.

(2) Zur Überprüfung und Beurteilung gemäß § 4 UMG gilt für EinzelgutachterUmwelteinzelgutachter der Abs. 1 Z 2 und 5 bis 9 sinngemäß.

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