§ 17 EMVV 2006 (weggefallen)

Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
§ 17 EMVV 2006 (1weggefallen) Zur Ausführung der in Anhang II genannten Aufgaben kann die Aufnahme in den Kreis der benannten Stellen beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beantragt werdenseit 20.04.2016 weggefallen. In der Begründung des Antrags ist darzulegen, wie die zu benennende Stelle die Kriterien des Anhangs V erfüllt.

(2) Erfüllt eine Stelle die Beurteilungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, ist davon auszugehen, dass sie die von diesen harmonisierten Normen erfassten Kriterien des Anhangs V erfüllt.

(3) Die Benennung kann für alle von dieser Verordnung erfassten Betriebsmittel und die grundlegenden Anforderungen nach § 8 erfolgen, oder auf bestimmte Aspekte und Betriebsmittelkategorien beschränkt sein.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit meldet der Europäischen Kommission die Stellen, die er zur Ausführung der in Anhang II genannten Aufgaben benannt hat.

(5) Die Erfüllung der Kriterien des Anhangs V ist von der Behörde regelmäßig zu überprüfen. Wird festgestellt, dass eine benannte Stelle die genannten Kriterien nicht mehr erfüllt, unterrichtet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 20.07.2007 bis 19.04.2016
§ 17 EMVV 2006 (1weggefallen) Zur Ausführung der in Anhang II genannten Aufgaben kann die Aufnahme in den Kreis der benannten Stellen beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beantragt werdenseit 20.04.2016 weggefallen. In der Begründung des Antrags ist darzulegen, wie die zu benennende Stelle die Kriterien des Anhangs V erfüllt.

(2) Erfüllt eine Stelle die Beurteilungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, ist davon auszugehen, dass sie die von diesen harmonisierten Normen erfassten Kriterien des Anhangs V erfüllt.

(3) Die Benennung kann für alle von dieser Verordnung erfassten Betriebsmittel und die grundlegenden Anforderungen nach § 8 erfolgen, oder auf bestimmte Aspekte und Betriebsmittelkategorien beschränkt sein.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit meldet der Europäischen Kommission die Stellen, die er zur Ausführung der in Anhang II genannten Aufgaben benannt hat.

(5) Die Erfüllung der Kriterien des Anhangs V ist von der Behörde regelmäßig zu überprüfen. Wird festgestellt, dass eine benannte Stelle die genannten Kriterien nicht mehr erfüllt, unterrichtet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

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