§ 2a ApokG Übertragener Wirkungsbereich

Apothekerkammergesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2022 bis 31.12.9999

(1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die fachliche Ausbildung der Apotheker, insbesondere das Prüfungsverfahren und die Abhaltung der Prüfung für den Apothekerberuf,

1a.

die Bewilligung der Ausbildung eines zweiten Aspiranten, gemäß § 4 Abs. 3a der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung,

1b.

die Genehmigung der fachlichen Ausbildung der Apotheker im Halbdienst gemäß § 5 Abs. 2 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung,

1c.

die Genehmigung der Unterbrechung der fachlichen Ausbildung der Apotheker gemäß § 5 Abs. 6 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung,

1d.

die Anrechnung von in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem Drittland absolvierter Berufspraktika auf die einjährige fachliche Ausbildung für den Apothekerberuf gemäß § 3a Abs. 1a Apothekengesetz und § 5 Abs. 8 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung, BGBl. Nr. 40/1930,

1e.

die Untersagung einer erwerbsmäßigen weiteren Beschäftigung während der einjährigen fachlichen Ausbildung gemäß § 6 Abs. 2 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,

1f.

die Verweigerung der Bescheinigung des Zeugnisses über die in der Apotheke zugebrachte Ausbildungszeit eines Aspiranten gemäß § 7 Abs. 2 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,

1g.

die Abweisung eines Antrages auf Zulassung zur Ablegung der Fachprüfung für den Apothekerberuf gemäß § 9 Abs. 2 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,

2.

die Ausstellung der Apothekerausweise gemäß § 3e Abs. 1 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,

3.

die Verleihung des Staatlichen Apothekerdiploms gemäß § 3a Abs. 2 Apothekengesetz,

4.

die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3b Abs. 4 Apothekengesetz,

5.

die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen gemäß § 3c und § 3i Apothekengesetz,

6.

die Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3d Abs. 1 oder 1a Apothekengesetz,

6a.

Durchführung von Meldeverfahren und Nachprüfung von Berufsqualifikationen bei der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in Österreich gemäß § 3g und § 3h Apothekengesetz,

6b.

die Erteilung und Entgegennahme von Auskünften gemäß Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung,

6c.

die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß § 3g Abs. 10 Apothekengesetz,

6d.

die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung der Apotheken gemäß § 4a Apothekengesetz,

7.

die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke gemäß § 51 Abs. 4 Apothekengesetz,

8.

die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer bestehenden Filialapotheke gemäß §§ 24, 53 iVm § 51 Apothekengesetz,

9.

die Genehmigung von Gesellschaftsverträgen sowie deren Änderungen gemäß § 12 Abs. 4 Apothekengesetz,

10.

die allenfalls erforderliche Nachprüfung von bestehenden Gesellschaftsverträgen und bei Nichtentsprechen die Antragstellung auf Zurücknahme der Konzession durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 12 Abs. 5 Apothekengesetz,

11.

die Bewilligung der Verlegung einer öffentlichen Apotheke, Filialapotheke gemäß § 24 Abs. 7 Apothekengesetz oder Anstaltsapotheke gemäß § 38 Apothekengesetz innerhalb des festgesetzten Standortes gemäß § 14 Abs. 1 Apothekengesetz,

12.

die Genehmigung von Pachtverträgen sowie deren Änderungen, Genehmigung des Pächters, allfällige Nachprüfung von bestehenden Pachtverträgen und Zurücknahme der Genehmigung gemäß § 17 Abs. 3 und 4 Apothekengesetz,

13.

die Genehmigung der Abstandnahme von der Verpachtungspflicht gemäß § 17 Abs. 6 Apothekengesetz,

14.

die Genehmigung des verantwortlichen Leiters einer öffentlichen Apotheke gemäß § 17a Apothekengesetz oder des stellvertretenden Leiters einer öffentlichen Apotheke gemäß § 17b Apothekengesetz,

15.

die Genehmigung des verantwortlichen Leiters einer Anstaltsapotheke gemäß § 37 Apothekengesetz oder des stellvertretenden Leiters einer Anstaltsapotheke gemäß § 38 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 und 2 Apothekengesetz,

16.

die Entgegennahme der Namhaftmachung der Bestellung eines stellvertretenden Leiters bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters gemäß § 17b Apothekengesetz und gemäß § 38 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 und 2 Apothekengesetz, 17. die Ausstellung von Bestätigungen über erteilte Apothekenbetriebsberechtigungen,

18.

die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 7 Abs. 2 lit. b und Artikel 50 der Richtlinie 2005/36/EG,

18a.

Durchführung von Aufgaben in Zusammenhang mit der Ausstellung der Europäischen Berufsausweise gemäß § 3c Abs. 15 bis 18 und § 3h Abs. 2 und 3 Apothekengesetz,

18b.

Verwaltungszusammenarbeit und Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemäß § 3a Abs. 10a und 18, § 3b Abs. 3b, § 3c Abs. 10a, 13 und 18, § 3d Abs. 5, § 3g Abs. 13, 14 und 16 und § 3h Abs. 3 Apothekengesetz,

19.

die Ausstellung von Bestätigungen und Zeugnissen über Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit oder fachlichen Verwendung sowie über Arbeitsverhältnisse im Apothekerberuf und von sonstigen Bescheinigungen und

20.

die Veröffentlichung der Fachinformationen der Arzneispezialitäten gemäß § 15 Abs. 6 Arzneimittelgesetz.

(2) Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 1a bis 1g, 2 bis 6, 6a bis 6d, 7 bis 15 und 17 bis 19 durchzuführenden Verfahren ist, soweit das Apothekengesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

(3) Die Apothekerkammer kann nach Maßgabe einer von der Delegiertenversammlung zu erlassenden Bearbeitungsgebührenverordnung für die Verfahren gemäß Abs. 1 eine Bearbeitungsgebühr einheben.

(4) Weiters obliegt der Apothekerkammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:

1.

ergänzende Richtlinien zur fachlichen Ausbildung der Apotheker,

2.

Apothekerausweisrichtlinie,

3.

Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr, die sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten hat (Bearbeitungsgebührenverordnung),

4.

Verordnung über die Organisation und Durchführung der Prüfung ausreichender Deutschkenntnisse gemäß § 3 Abs. 4 und § 3b Abs. 2a Apothekengesetz, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts und

5.

Verordnung über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß § 3g Abs. 10 Apothekengesetz, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts.

Stand vor dem 24.05.2022

In Kraft vom 25.04.2017 bis 24.05.2022

(1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die fachliche Ausbildung der Apotheker, insbesondere das Prüfungsverfahren und die Abhaltung der Prüfung für den Apothekerberuf,

1a.

die Bewilligung der Ausbildung eines zweiten Aspiranten, gemäß § 4 Abs. 3a der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung,

1b.

die Genehmigung der fachlichen Ausbildung der Apotheker im Halbdienst gemäß § 5 Abs. 2 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung,

1c.

die Genehmigung der Unterbrechung der fachlichen Ausbildung der Apotheker gemäß § 5 Abs. 6 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung,

1d.

die Anrechnung von in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem Drittland absolvierter Berufspraktika auf die einjährige fachliche Ausbildung für den Apothekerberuf gemäß § 3a Abs. 1a Apothekengesetz und § 5 Abs. 8 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung, BGBl. Nr. 40/1930,

1e.

die Untersagung einer erwerbsmäßigen weiteren Beschäftigung während der einjährigen fachlichen Ausbildung gemäß § 6 Abs. 2 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,

1f.

die Verweigerung der Bescheinigung des Zeugnisses über die in der Apotheke zugebrachte Ausbildungszeit eines Aspiranten gemäß § 7 Abs. 2 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,

1g.

die Abweisung eines Antrages auf Zulassung zur Ablegung der Fachprüfung für den Apothekerberuf gemäß § 9 Abs. 2 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,

2.

die Ausstellung der Apothekerausweise gemäß § 3e Abs. 1 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,

3.

die Verleihung des Staatlichen Apothekerdiploms gemäß § 3a Abs. 2 Apothekengesetz,

4.

die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3b Abs. 4 Apothekengesetz,

5.

die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen gemäß § 3c und § 3i Apothekengesetz,

6.

die Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3d Abs. 1 oder 1a Apothekengesetz,

6a.

Durchführung von Meldeverfahren und Nachprüfung von Berufsqualifikationen bei der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in Österreich gemäß § 3g und § 3h Apothekengesetz,

6b.

die Erteilung und Entgegennahme von Auskünften gemäß Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung,

6c.

die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß § 3g Abs. 10 Apothekengesetz,

6d.

die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung der Apotheken gemäß § 4a Apothekengesetz,

7.

die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke gemäß § 51 Abs. 4 Apothekengesetz,

8.

die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer bestehenden Filialapotheke gemäß §§ 24, 53 iVm § 51 Apothekengesetz,

9.

die Genehmigung von Gesellschaftsverträgen sowie deren Änderungen gemäß § 12 Abs. 4 Apothekengesetz,

10.

die allenfalls erforderliche Nachprüfung von bestehenden Gesellschaftsverträgen und bei Nichtentsprechen die Antragstellung auf Zurücknahme der Konzession durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 12 Abs. 5 Apothekengesetz,

11.

die Bewilligung der Verlegung einer öffentlichen Apotheke, Filialapotheke gemäß § 24 Abs. 7 Apothekengesetz oder Anstaltsapotheke gemäß § 38 Apothekengesetz innerhalb des festgesetzten Standortes gemäß § 14 Abs. 1 Apothekengesetz,

12.

die Genehmigung von Pachtverträgen sowie deren Änderungen, Genehmigung des Pächters, allfällige Nachprüfung von bestehenden Pachtverträgen und Zurücknahme der Genehmigung gemäß § 17 Abs. 3 und 4 Apothekengesetz,

13.

die Genehmigung der Abstandnahme von der Verpachtungspflicht gemäß § 17 Abs. 6 Apothekengesetz,

14.

die Genehmigung des verantwortlichen Leiters einer öffentlichen Apotheke gemäß § 17a Apothekengesetz oder des stellvertretenden Leiters einer öffentlichen Apotheke gemäß § 17b Apothekengesetz,

15.

die Genehmigung des verantwortlichen Leiters einer Anstaltsapotheke gemäß § 37 Apothekengesetz oder des stellvertretenden Leiters einer Anstaltsapotheke gemäß § 38 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 und 2 Apothekengesetz,

16.

die Entgegennahme der Namhaftmachung der Bestellung eines stellvertretenden Leiters bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters gemäß § 17b Apothekengesetz und gemäß § 38 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 und 2 Apothekengesetz, 17. die Ausstellung von Bestätigungen über erteilte Apothekenbetriebsberechtigungen,

18.

die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 7 Abs. 2 lit. b und Artikel 50 der Richtlinie 2005/36/EG,

18a.

Durchführung von Aufgaben in Zusammenhang mit der Ausstellung der Europäischen Berufsausweise gemäß § 3c Abs. 15 bis 18 und § 3h Abs. 2 und 3 Apothekengesetz,

18b.

Verwaltungszusammenarbeit und Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemäß § 3a Abs. 10a und 18, § 3b Abs. 3b, § 3c Abs. 10a, 13 und 18, § 3d Abs. 5, § 3g Abs. 13, 14 und 16 und § 3h Abs. 3 Apothekengesetz,

19.

die Ausstellung von Bestätigungen und Zeugnissen über Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit oder fachlichen Verwendung sowie über Arbeitsverhältnisse im Apothekerberuf und von sonstigen Bescheinigungen und

20.

die Veröffentlichung der Fachinformationen der Arzneispezialitäten gemäß § 15 Abs. 6 Arzneimittelgesetz.

(2) Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 1a bis 1g, 2 bis 6, 6a bis 6d, 7 bis 15 und 17 bis 19 durchzuführenden Verfahren ist, soweit das Apothekengesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

(3) Die Apothekerkammer kann nach Maßgabe einer von der Delegiertenversammlung zu erlassenden Bearbeitungsgebührenverordnung für die Verfahren gemäß Abs. 1 eine Bearbeitungsgebühr einheben.

(4) Weiters obliegt der Apothekerkammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:

1.

ergänzende Richtlinien zur fachlichen Ausbildung der Apotheker,

2.

Apothekerausweisrichtlinie,

3.

Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr, die sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten hat (Bearbeitungsgebührenverordnung),

4.

Verordnung über die Organisation und Durchführung der Prüfung ausreichender Deutschkenntnisse gemäß § 3 Abs. 4 und § 3b Abs. 2a Apothekengesetz, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts und

5.

Verordnung über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß § 3g Abs. 10 Apothekengesetz, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts.

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