§ 195c ÄrzteG 1998 Allgemeine Aufsicht über die Österreichische Ärztekammer

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Österreichische Ärztekammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit.

(2) Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, dem Bundesminister für Gesundheit die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen oder eine/ein von ihr/ihm betraute Bedienstete/betrauter Bediensteter ist berechtigt, an den Sitzungen der Vollversammlung teilzunehmen. Die Österreichische Ärztekammer hat der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu Jahresbeginn die in Aussicht genommenen Termine der Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstands sowie auf Aufforderung die diesbezüglichen Tagesordnungen samt den wesentlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann im Einzelfall von den Organen der Österreichischen Ärztekammer gefasste Beschlüsse zur Vorlage anfordern. Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, diese Beschlüsse der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen vorzulegen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat die gemäß Abs. 3 vorgelegten Beschlüsse aufzuheben, sofern sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen. Für die Aufhebung von Beschlüssen über Verordnungen ist § 195d anzuwenden.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 01.01.2010 bis 30.11.2016

(1) Die Österreichische Ärztekammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit.

(2) Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, dem Bundesminister für Gesundheit die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen oder eine/ein von ihr/ihm betraute Bedienstete/betrauter Bediensteter ist berechtigt, an den Sitzungen der Vollversammlung teilzunehmen. Die Österreichische Ärztekammer hat der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu Jahresbeginn die in Aussicht genommenen Termine der Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstands sowie auf Aufforderung die diesbezüglichen Tagesordnungen samt den wesentlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann im Einzelfall von den Organen der Österreichischen Ärztekammer gefasste Beschlüsse zur Vorlage anfordern. Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, diese Beschlüsse der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen vorzulegen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat die gemäß Abs. 3 vorgelegten Beschlüsse aufzuheben, sofern sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen. Für die Aufhebung von Beschlüssen über Verordnungen ist § 195d anzuwenden.

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