§ 5 GehG Eingetragene Partnerschaften

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2015 bis 31.12.9999

Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 10 Abs. 4 Z 1 lit. c, § 21a Z 7, § 21d Z 3, § 21g Abs. 11 , § 26 Abs. 3 und § 112e Abs. 3.

Stand vor dem 17.06.2015

In Kraft vom 01.08.2013 bis 17.06.2015

Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 10 Abs. 4 Z 1 lit. c, § 21a Z 7, § 21d Z 3, § 21g Abs. 11 , § 26 Abs. 3 und § 112e Abs. 3.

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