§ 114a B-KUVG Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den §§ 112 , 113bis 114 und 116 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen mit Ausnahme des § 113 Abs. 7 lit. d sublit. bbund eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.07.2013

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den §§ 112 , 113bis 114 und 116 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen mit Ausnahme des § 113 Abs. 7 lit. d sublit. bbund eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten