§ 77b MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Widerspruch kann nur gegen Marken erhoben werden, deren Veröffentlichung (Anm§ 29a Abs. 1 oder Abs.: Tritt mit 1.7.2010 in Kraft 2) nicht vor dem 1.) Juli 2010 erfolgt ist.

(2) Auf bis zum 1. Jänner 2010 bei der Beschwerdeabteilung anhängige Beschwerden ist § 36 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.2010 bis 30.06.2010

(1) Widerspruch kann nur gegen Marken erhoben werden, deren Veröffentlichung (Anm§ 29a Abs. 1 oder Abs.: Tritt mit 1.7.2010 in Kraft 2) nicht vor dem 1.) Juli 2010 erfolgt ist.

(2) Auf bis zum 1. Jänner 2010 bei der Beschwerdeabteilung anhängige Beschwerden ist § 36 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten