§ 73 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates kann in Ausübung der ihr nach diesem Bundesgesetz übertragenen Befugnisse von den Zweigstellen der Zahlungsinstitute gemäß § 12 § 73 ZaDiGdie Angaben verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der auf diese Unternehmen anwendbaren Normen zu kontrollieren seit 31.05.2018 weggefallen. Diese Anforderungen dürfen nicht strenger sein als die Anforderungen, die die FMA den konzessionierten Instituten zur Überwachung der Einhaltung derselben Normen auferlegt.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 01.11.2009 bis 31.05.2018
Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates kann in Ausübung der ihr nach diesem Bundesgesetz übertragenen Befugnisse von den Zweigstellen der Zahlungsinstitute gemäß § 12 § 73 ZaDiGdie Angaben verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der auf diese Unternehmen anwendbaren Normen zu kontrollieren seit 31.05.2018 weggefallen. Diese Anforderungen dürfen nicht strenger sein als die Anforderungen, die die FMA den konzessionierten Instituten zur Überwachung der Einhaltung derselben Normen auferlegt.

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