§ 67 ZaDiG (weggefallen)

Zahlungsdienstegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999
(1) Wer es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13

1.

gegen eine Beschränkung gemäß § 5 oder gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 18 oder 19 Abs. 1 bis 3 verstößt oder

2.

gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 15, 16 oder 20 verstößt oder

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016)

4.

gegen eine Verpflichtung gemäß § 42 Abs. 1, 2, 3, 4 Z 1, 3, Abs. 5, 6 oder 7 BWG verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Z 2 oder der Z 3 oder der Z 4 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 die Sicherungspflichten des § 17 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Abschlussprüfer eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 seine Meldepflichten gemäß § 65 Abs. 1, 2 oder 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 unterlässt, der FMA entgegen § 25 Abs. 3 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 20 000 Euro zu bestrafen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 45 Z 5, BGBl. I Nr. 107/2017)

(6) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 66 und gemäß den Abs. 1 bis 5 sowie 7, 8, 9, 10 und 11 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß § 63 Abs. 2 zu.

(7) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a

1.

die Pflichten gemäß §§ 21 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 2, 24, 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 36 BWG verletzt oder

2.

die Pflichten der gemäß §§ 26, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oder

3.

die unverzügliche schriftliche Anzeige von in den §§ 10 Abs. 3, 11, 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,

begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Z 1 von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in Fällen nach Z 2 oder 3 mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(8) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle gemäß § 12

1.

die Pflichten gemäß §§ 26, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oder

2.

die Pflichten der §§ 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes oder der § 36 BWG verletzt,

begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Z 1 von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und in Fällen nach Z 2 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(9) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsdienstleisters gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 3 bis 5

1.

die Pflichten gemäß §§ 26, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oder

2.

die Pflichten der §§ 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes verletzt,

begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Z 1 von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und in Fällen nach Z 2 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(Anm.: Abs. 10 und 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016)

(12) Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich Satzungsänderungen, Z 4, Z 7 und Z 10 sowie § 11 Abs. 2 hinsichtlich § 20 Abs. 3 BWG§ 67 ZaDiG hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA oder die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hatseit 31.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.05.2018
(1) Wer es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13

1.

gegen eine Beschränkung gemäß § 5 oder gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 18 oder 19 Abs. 1 bis 3 verstößt oder

2.

gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 15, 16 oder 20 verstößt oder

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016)

4.

gegen eine Verpflichtung gemäß § 42 Abs. 1, 2, 3, 4 Z 1, 3, Abs. 5, 6 oder 7 BWG verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Z 2 oder der Z 3 oder der Z 4 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 die Sicherungspflichten des § 17 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Abschlussprüfer eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 seine Meldepflichten gemäß § 65 Abs. 1, 2 oder 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 unterlässt, der FMA entgegen § 25 Abs. 3 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 20 000 Euro zu bestrafen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 45 Z 5, BGBl. I Nr. 107/2017)

(6) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 66 und gemäß den Abs. 1 bis 5 sowie 7, 8, 9, 10 und 11 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß § 63 Abs. 2 zu.

(7) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a

1.

die Pflichten gemäß §§ 21 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 2, 24, 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 36 BWG verletzt oder

2.

die Pflichten der gemäß §§ 26, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oder

3.

die unverzügliche schriftliche Anzeige von in den §§ 10 Abs. 3, 11, 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,

begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Z 1 von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in Fällen nach Z 2 oder 3 mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(8) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle gemäß § 12

1.

die Pflichten gemäß §§ 26, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oder

2.

die Pflichten der §§ 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes oder der § 36 BWG verletzt,

begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Z 1 von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und in Fällen nach Z 2 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(9) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsdienstleisters gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 3 bis 5

1.

die Pflichten gemäß §§ 26, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oder

2.

die Pflichten der §§ 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes verletzt,

begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Z 1 von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und in Fällen nach Z 2 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(Anm.: Abs. 10 und 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016)

(12) Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich Satzungsänderungen, Z 4, Z 7 und Z 10 sowie § 11 Abs. 2 hinsichtlich § 20 Abs. 3 BWG§ 67 ZaDiG hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA oder die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hatseit 31.05.2018 weggefallen.

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