§ 182 ÄrzteG 1998 (weggefallen)

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Für die Vertretung der Disziplinaranzeige vor dem Disziplinarsenat hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer einen Disziplinaranwalt, der rechtskundig sein muß, sowie einen Stellvertreter für diesen zu bestellen§ 182 ÄrzteG 1998 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Die Funktionsdauer des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters beträgt vier Jahre.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 11.11.1998 bis 31.12.2013
Für die Vertretung der Disziplinaranzeige vor dem Disziplinarsenat hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer einen Disziplinaranwalt, der rechtskundig sein muß, sowie einen Stellvertreter für diesen zu bestellen§ 182 ÄrzteG 1998 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Die Funktionsdauer des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters beträgt vier Jahre.

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