§ 103 ÄrzteG 1998

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.9999

(1) Waisenversorgung gebührt bei Vorliegen der im § 101 Abs. 1 bis 3 festgesetzten Voraussetzungen.

(2) Die Waisenversorgung beträgt

1.

für jede Halbwaise mindestens 10 vH,

2.

für jede Vollwaise mindestens 20 vH

der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2001) Sind mehrere Waisen vorhanden, darf die Waisenversorgung insgesamt das Zweifache der Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht übersteigen.

Stand vor dem 10.08.2001

In Kraft vom 11.11.1998 bis 10.08.2001

(1) Waisenversorgung gebührt bei Vorliegen der im § 101 Abs. 1 bis 3 festgesetzten Voraussetzungen.

(2) Die Waisenversorgung beträgt

1.

für jede Halbwaise mindestens 10 vH,

2.

für jede Vollwaise mindestens 20 vH

der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2001) Sind mehrere Waisen vorhanden, darf die Waisenversorgung insgesamt das Zweifache der Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht übersteigen.

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