§ 236 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Dienstzeit

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§ 236. Bestehende Regelungen(1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die eine kürzere Wochendienstzeitnach den vor dem Inkrafttreten der Anlage 1 geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch als § 48 Abs. 2 vorsehennach den neuen Rechtsvorschriften erfüllt.

(2) Beamte, bleiben unberührtdie sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im provisorischen Dienstverhältnis befinden, können die für ihre Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse bis zum 31. Dezember 1980 entweder nach den bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes oder nach den neuen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllen. Ab 1. Jänner 1981 können unbeschadet der §§ 234 und 235 die Definitivstellungserfordernisse nur mehr nach diesem Bundesgesetz erfüllt werden.

(3) Das Diplom der ehemaligen Kunstgewerbeschule, der ehemaligen Akademie für angewandte Kunst in Wien, der ehemaligen Reichshochschule für angewandte Kunst in Wien sowie der ehemaligen Hochschule für angewandte Kunst in Wien ist - wenn es bis zum 31. Juli 1970 erlangt wurde - dem Diplom einer Kunsthochschule gleichzuhalten.

(4) Bei der Ablegung der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe C wird der Gegenstand „Gebäudeverwaltung“ durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nach der Verordnung BGBl. Nr. 595/1974 ersetzt.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.10.1988 bis 31.12.1994
Dienstzeit

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§ 236. Bestehende Regelungen(1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die eine kürzere Wochendienstzeitnach den vor dem Inkrafttreten der Anlage 1 geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch als § 48 Abs. 2 vorsehennach den neuen Rechtsvorschriften erfüllt.

(2) Beamte, bleiben unberührtdie sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im provisorischen Dienstverhältnis befinden, können die für ihre Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse bis zum 31. Dezember 1980 entweder nach den bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes oder nach den neuen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllen. Ab 1. Jänner 1981 können unbeschadet der §§ 234 und 235 die Definitivstellungserfordernisse nur mehr nach diesem Bundesgesetz erfüllt werden.

(3) Das Diplom der ehemaligen Kunstgewerbeschule, der ehemaligen Akademie für angewandte Kunst in Wien, der ehemaligen Reichshochschule für angewandte Kunst in Wien sowie der ehemaligen Hochschule für angewandte Kunst in Wien ist - wenn es bis zum 31. Juli 1970 erlangt wurde - dem Diplom einer Kunsthochschule gleichzuhalten.

(4) Bei der Ablegung der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe C wird der Gegenstand „Gebäudeverwaltung“ durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nach der Verordnung BGBl. Nr. 595/1974 ersetzt.

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