§ 203n BDG 1979 (weggefallen)

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
§ 203n BDG 1979 (1weggefallen) Die §§ 203 bis 203l sind auf Lehrer an Pädagogischen Hochschulen nicht anzuwendenseit 01.10.2013 weggefallen. § 207m Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Lehrer können mit ihrer Zustimmung auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit gemäß § 36 des Hochschulgesetzes 2005 zur Unterrichtserteilung in Lehrgängen herangezogen werden.

(3) Die Leitung der einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erfolgt im Rahmen einer auf die Dauer von bis zu fünf Schuljahren vorzunehmenden Betrauung. Neuerliche Betrauungen sind zulässig.

Stand vor dem 30.09.2013

In Kraft vom 01.10.2007 bis 30.09.2013
§ 203n BDG 1979 (1weggefallen) Die §§ 203 bis 203l sind auf Lehrer an Pädagogischen Hochschulen nicht anzuwendenseit 01.10.2013 weggefallen. § 207m Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Lehrer können mit ihrer Zustimmung auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit gemäß § 36 des Hochschulgesetzes 2005 zur Unterrichtserteilung in Lehrgängen herangezogen werden.

(3) Die Leitung der einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erfolgt im Rahmen einer auf die Dauer von bis zu fünf Schuljahren vorzunehmenden Betrauung. Neuerliche Betrauungen sind zulässig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten