§ 203i BDG 1979 (weggefallen)

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
Eine entsprechende Ausbildung nach § 203h Abs. 1 Z 1 § 203i BDG 1979liegt vor, wenn der Bewerber die Ernennungserfordernisse für den Unterricht

1.

in den auf Grund der Ausschreibung an der jeweiligen Schule (den jeweiligen Schulen) erforderlichen Unterrichtsgegenständen oder

2.

– wenn nur ein Unterrichtsgegenstand verlangt ist – in dem auf Grund der Ausschreibung an der jeweiligen Schule (den jeweiligen Schulen) erforderlichen Unterrichtsgegenstand

aufweist seit 31.12.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.2017
Eine entsprechende Ausbildung nach § 203h Abs. 1 Z 1 § 203i BDG 1979liegt vor, wenn der Bewerber die Ernennungserfordernisse für den Unterricht

1.

in den auf Grund der Ausschreibung an der jeweiligen Schule (den jeweiligen Schulen) erforderlichen Unterrichtsgegenständen oder

2.

– wenn nur ein Unterrichtsgegenstand verlangt ist – in dem auf Grund der Ausschreibung an der jeweiligen Schule (den jeweiligen Schulen) erforderlichen Unterrichtsgegenstand

aufweist seit 31.12.2017 weggefallen.

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