§ 203d BDG 1979 Bewerbung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle einzureichen.

(2) Der Bewerber kann im Gesuch auch allfällige weitereDie Bewerbungsgesuche anführenhaben sich auf eine oder auf mehrere in der Ausschreibung angeführte Planstellen zu beziehen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 30 Z 13, BGBl. I Nr. 138/2017) Überdies kann der Bewerber Wünsche hinsichtlich des Dienstortes bekanntgeben.

(4) Nicht innerhalb der Bewerbungsfrist oder der gemäß § 203e verlängerten Bewerbungsfrist eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.

(5) Von der Bewerbung sind für drei Jahre ab der Beendigung eines früheren Dienstverhältnisses als Lehrer Personen ausgeschlossen, wenn dieses frühere Dienstverhältnis

1.

gemäß § 32 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt oder

2.

gemäß § 34 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorzeitig aufgelöst oder

3.

gemäß § 10 Abs. 4 Z 3 oder 4 oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt oder

4.

gemäß § 20 Abs. 1 Z 3, 3a, 3b oder 4 aufgelöst wurde.

Endet ein Dienstverhältnis auf eine der vorstehenden Arten, wird eine Bewerbung mit der Beendigung dieses Dienstverhältnisses unwirksam.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 29.12.2012 bis 31.12.2017

(1) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle einzureichen.

(2) Der Bewerber kann im Gesuch auch allfällige weitereDie Bewerbungsgesuche anführenhaben sich auf eine oder auf mehrere in der Ausschreibung angeführte Planstellen zu beziehen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 30 Z 13, BGBl. I Nr. 138/2017) Überdies kann der Bewerber Wünsche hinsichtlich des Dienstortes bekanntgeben.

(4) Nicht innerhalb der Bewerbungsfrist oder der gemäß § 203e verlängerten Bewerbungsfrist eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.

(5) Von der Bewerbung sind für drei Jahre ab der Beendigung eines früheren Dienstverhältnisses als Lehrer Personen ausgeschlossen, wenn dieses frühere Dienstverhältnis

1.

gemäß § 32 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt oder

2.

gemäß § 34 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorzeitig aufgelöst oder

3.

gemäß § 10 Abs. 4 Z 3 oder 4 oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt oder

4.

gemäß § 20 Abs. 1 Z 3, 3a, 3b oder 4 aufgelöst wurde.

Endet ein Dienstverhältnis auf eine der vorstehenden Arten, wird eine Bewerbung mit der Beendigung dieses Dienstverhältnisses unwirksam.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten