§ 193 BDG 1979 Festlegung der Unterrichtstätigkeit

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Festlegung der Unterrichtstätigkeit

§ 193. (1) Der Studiendekan (an Universitäten und Universitäten der Künste vor dem vollständigen Wirksamwerden des UOG 1993 bzw. des KUOG das zuständige Kollegialorgan)Das Rektorat hat Themen und Art der Lehrveranstaltungen des Lehrers unter Bedachtnahme auf den sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarf, auf die Lehrverpflichtung und auf die Funktionen des Lehrers festzulegen. Ist der Wirkungsbereich mehrerer Studiendekane betroffen, obliegt die Festlegung dem Rektor im Einvernehmen mit diesen Studiendekanen.

(2) Die Festlegung nach Abs. 1 ist im Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtungUniversitätseinrichtung zu treffen. Der Lehrer ist anzuhören.

(3) Bei Bedarf kann zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtungUniversitätseinrichtung oder des Lehrers die Unterrichtstätigkeit des Lehrers neu festgelegt werden. Die Abs. 1 und 2 sind anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.2003

Festlegung der Unterrichtstätigkeit

§ 193. (1) Der Studiendekan (an Universitäten und Universitäten der Künste vor dem vollständigen Wirksamwerden des UOG 1993 bzw. des KUOG das zuständige Kollegialorgan)Das Rektorat hat Themen und Art der Lehrveranstaltungen des Lehrers unter Bedachtnahme auf den sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarf, auf die Lehrverpflichtung und auf die Funktionen des Lehrers festzulegen. Ist der Wirkungsbereich mehrerer Studiendekane betroffen, obliegt die Festlegung dem Rektor im Einvernehmen mit diesen Studiendekanen.

(2) Die Festlegung nach Abs. 1 ist im Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtungUniversitätseinrichtung zu treffen. Der Lehrer ist anzuhören.

(3) Bei Bedarf kann zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtungUniversitätseinrichtung oder des Lehrers die Unterrichtstätigkeit des Lehrers neu festgelegt werden. Die Abs. 1 und 2 sind anzuwenden.

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