§ 184 BDG 1979 Lehrtätigkeit

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.9999

Lehrtätigkeit

§ 184. Wird ein Universitäts(Hochschul)assistentUniversitätsassistent zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitäts(Hochschul)professorsUniversitätsprofessors oder eines Universitäts(Hochschul)dozentenUniversitätsdozenten herangezogen, ist er im Vorlesungsverzeichnis namentlich anzuführen.

Stand vor dem 30.09.1999

In Kraft vom 01.10.1997 bis 30.09.1999

Lehrtätigkeit

§ 184. Wird ein Universitäts(Hochschul)assistentUniversitätsassistent zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitäts(Hochschul)professorsUniversitätsprofessors oder eines Universitäts(Hochschul)dozentenUniversitätsdozenten herangezogen, ist er im Vorlesungsverzeichnis namentlich anzuführen.

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