§ 74 BDG 1979 Sonderurlaub

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

Sonderurlaub

§ 74. (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.

(4) Die Gewährung eines Sonderurlaubes,Gesamtdauer der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll, bedarffür ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der Zustimmungauf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Bundesministers für öffentliche Leistung und SportBeamten nicht übersteigen.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.04.2000 bis 31.08.2002

Sonderurlaub

§ 74. (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.

(4) Die Gewährung eines Sonderurlaubes,Gesamtdauer der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll, bedarffür ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der Zustimmungauf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Bundesministers für öffentliche Leistung und SportBeamten nicht übersteigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten