§ 30 BDG 1979 Anrechnung auf die Grundausbildung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Prüfungssenate

§ 30. FürAuf die AbhaltungGrundausbildung können anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Dienstprüfungen hatGrundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der VorsitzendeGrundausbildung zweckmäßig ist. Auch die gänzliche Anrechnung der Prüfungskommission Prüfungssenate zu bildenGrundausbildung ist zulässig. Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und aus mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehenDie Gleichwertigkeits- sowie die Zweckmäßigkeitsprüfung nimmt die Dienstbehörde vor. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1980 bis 31.12.2002
Prüfungssenate

§ 30. FürAuf die AbhaltungGrundausbildung können anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Dienstprüfungen hatGrundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der VorsitzendeGrundausbildung zweckmäßig ist. Auch die gänzliche Anrechnung der Prüfungskommission Prüfungssenate zu bildenGrundausbildung ist zulässig. Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und aus mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehenDie Gleichwertigkeits- sowie die Zweckmäßigkeitsprüfung nimmt die Dienstbehörde vor. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.

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