Art. 2 § 36b AlVG Umsatz

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1998 bis 31.12.9999

Umsatz

§ 36b. (1) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 56/1998)

(2) Liegt kein rechtskräftiger Umsatzsteuerbescheid vor, weil die selbständige Erwerbstätigkeit nicht umsatzsteuerpflichtig ist oder die Tätigkeit erst in dem JahrDer Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem einedie Leistung nach diesem Bundesgesetz beantragtbezogen wird oder im Jahr davor begonnen wurde, sofestgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz der jeweils letzten drei Monate auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.

(2) Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln.

Stand vor dem 30.09.1998

In Kraft vom 07.04.1998 bis 30.09.1998

Umsatz

§ 36b. (1) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 56/1998)

(2) Liegt kein rechtskräftiger Umsatzsteuerbescheid vor, weil die selbständige Erwerbstätigkeit nicht umsatzsteuerpflichtig ist oder die Tätigkeit erst in dem JahrDer Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem einedie Leistung nach diesem Bundesgesetz beantragtbezogen wird oder im Jahr davor begonnen wurde, sofestgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz der jeweils letzten drei Monate auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.

(2) Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln.

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