§ 56 ASGG Mahnverfahren

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

Mahnverfahren

§ 56. Die Bestimmungen über das bezirksgerichtliche Mahnverfahren (§§ 448 bis 453a ZPO) sind anzuwenden. Der bedingte Zahlungsbefehl ist - vorbehaltlich der Befugnisse eines Rechtspflegers - vom Vorsitzenden zu erlassen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.12.2002

Mahnverfahren

§ 56. Die Bestimmungen über das bezirksgerichtliche Mahnverfahren (§§ 448 bis 453a ZPO) sind anzuwenden. Der bedingte Zahlungsbefehl ist - vorbehaltlich der Befugnisse eines Rechtspflegers - vom Vorsitzenden zu erlassen.

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