§ 9 F-VG 1948

Finanz-Verfassungsgesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.06.2012 bis 31.12.9999

Wenn(1) Gesetzesbeschlüsse der Landtage, die Landes(Gemeinde)abgaben zum Gegenstand haben, sind unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben.

(2) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß eines Landtages über Landes(Gemeinde)abgabenGesetzesbeschluss gemäß Abs. 1 innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erhebterheben.

(3) Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt.

(4) Erhebt die Bundesregierung einen Einspruch und wiederholt der Landtag seinen BeschlußGesetzesbeschluss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Art. 98 Abs. 2 B-VG) wiederholt, so entscheidendarf der Gesetzesbeschluss nur kundgemacht werden, fallswenn die Bundesregierung ihre Einwendungihren Einspruch innerhalb von drei Wochen nach dem Tag, an dem der wiederholte Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, zurückzieht.

(5) Zieht die Bundesregierung ihren Einspruch nicht zurückziehtzurück, darüber, ob der Einspruch aufrecht zu bleiben hat,entscheiden über die Aufrechterhaltung des Einspruches der Nationalrat und der Bundesrat durch einen ständigen gemeinsamen AusschußAusschuss. Dieser AusschußDie Bundesregierung hat in diesem Fall den Einspruch nach der im Abs. 4 festgesetzten Frist unter Anschluss des wiederholten Gesetzesbeschlusses dem Präsidenten des Nationalrates zur Vorlage an den Ausschuss zu übermitteln.

(6) Der Ausschuss gemäß Abs. 5 besteht aus 26 Mitgliedern, von denen je die Hälfte von jeder der beiden Körperschaftenvom Nationalrat und vom Bundesrat nach den für die Wahl von Ausschüssen nach ihrer Geschäftsordnung geltenden Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird. Für jedes Mitglied des ständigen Ausschusses istwird in gleicher Art ein Ersatzmitglied zu bestellengewählt. Der Bundesrat mußmuss aus jedem Land ein Mitglied und ein Ersatzmitglied entsenden. Die vom Nationalrat und die vom Bundesrat gewählten Mitglieder wählen je einen Vorsitzenden, die abwechselnd den Vorsitz führen.

(7) Der AusschußAusschuss wird vom Vorsitzenden innerhalb von einer Woche nach dem Tag, an dem der Einspruch der Bundesregierung bei ihm eingelangt ist, einberufen. Nach Ablauf dieser Frist obliegt die Einberufung zu dieser, aber auch zu allen weiteren Sitzungen dem Präsidenten des Nationalrates.

(8) Der Ausschuss ist beschlußfähigbeschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist spätestens für den 14. Tag darnach eine neuerliche Sitzung so einzuberufen, die beschlußfähigdass der Ausschuss innerhalb von zwei Wochen zusammentritt. In diesem Fall ist der Ausschuss beschlussfähig, wenn mindestens neun Mitglieder anwesend sind. Die Bundesregierung hat binnen drei Wochen nach Einlangen des wiederholten Gesetzesbeschlusses den Einspruch unter Anschluß des Gesetzesbeschlusses dem Präsidenten des Nationalrates zur Weiterleitung an den Ausschuß mitzuteilen. Der Ausschuß ist innerhalb einer Woche nach Einlangen der Mitteilung der Bundesregierung vom Vorsitzenden einzuberufen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist obliegt die Einberufung dem Präsidenten des Nationalrates, dem auch die Einberufung des Ausschusses zu einer neuerlichen Sitzung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen obliegt. Der Ausschuß faßtAusschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit.

(9) Der AusschußAusschuss gibt sich seine Geschäftsordnung selbstdurch Beschluss. ErDarin können insbesondere Bestimmungen über den Verlust der Mitgliedschaft im Ausschuss und die Teilnahme weiterer Organe an den Sitzungen des Ausschusses getroffen werden. Die Geschäftsordnung ist durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(10) Der Ausschuss hat seine Entscheidung innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen der Mitteilung der Bundesregierung seine Entscheidungdem in der SacheAbs. 7 erster Satz bezeichneten Tag zu treffen. Der Gesetzesbeschluß kannGesetzesbeschluss darf nur kundgemacht werden, wenn der AusschußAusschuss nicht innerhalb der angegebenendieser Frist entscheidet, daßdass der Einspruch der Bundesregierung aufrechtzubleiben hataufrecht bleibt.

Stand vor dem 05.06.2012

In Kraft vom 01.01.2004 bis 05.06.2012

Wenn(1) Gesetzesbeschlüsse der Landtage, die Landes(Gemeinde)abgaben zum Gegenstand haben, sind unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben.

(2) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß eines Landtages über Landes(Gemeinde)abgabenGesetzesbeschluss gemäß Abs. 1 innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erhebterheben.

(3) Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt.

(4) Erhebt die Bundesregierung einen Einspruch und wiederholt der Landtag seinen BeschlußGesetzesbeschluss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Art. 98 Abs. 2 B-VG) wiederholt, so entscheidendarf der Gesetzesbeschluss nur kundgemacht werden, fallswenn die Bundesregierung ihre Einwendungihren Einspruch innerhalb von drei Wochen nach dem Tag, an dem der wiederholte Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, zurückzieht.

(5) Zieht die Bundesregierung ihren Einspruch nicht zurückziehtzurück, darüber, ob der Einspruch aufrecht zu bleiben hat,entscheiden über die Aufrechterhaltung des Einspruches der Nationalrat und der Bundesrat durch einen ständigen gemeinsamen AusschußAusschuss. Dieser AusschußDie Bundesregierung hat in diesem Fall den Einspruch nach der im Abs. 4 festgesetzten Frist unter Anschluss des wiederholten Gesetzesbeschlusses dem Präsidenten des Nationalrates zur Vorlage an den Ausschuss zu übermitteln.

(6) Der Ausschuss gemäß Abs. 5 besteht aus 26 Mitgliedern, von denen je die Hälfte von jeder der beiden Körperschaftenvom Nationalrat und vom Bundesrat nach den für die Wahl von Ausschüssen nach ihrer Geschäftsordnung geltenden Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird. Für jedes Mitglied des ständigen Ausschusses istwird in gleicher Art ein Ersatzmitglied zu bestellengewählt. Der Bundesrat mußmuss aus jedem Land ein Mitglied und ein Ersatzmitglied entsenden. Die vom Nationalrat und die vom Bundesrat gewählten Mitglieder wählen je einen Vorsitzenden, die abwechselnd den Vorsitz führen.

(7) Der AusschußAusschuss wird vom Vorsitzenden innerhalb von einer Woche nach dem Tag, an dem der Einspruch der Bundesregierung bei ihm eingelangt ist, einberufen. Nach Ablauf dieser Frist obliegt die Einberufung zu dieser, aber auch zu allen weiteren Sitzungen dem Präsidenten des Nationalrates.

(8) Der Ausschuss ist beschlußfähigbeschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist spätestens für den 14. Tag darnach eine neuerliche Sitzung so einzuberufen, die beschlußfähigdass der Ausschuss innerhalb von zwei Wochen zusammentritt. In diesem Fall ist der Ausschuss beschlussfähig, wenn mindestens neun Mitglieder anwesend sind. Die Bundesregierung hat binnen drei Wochen nach Einlangen des wiederholten Gesetzesbeschlusses den Einspruch unter Anschluß des Gesetzesbeschlusses dem Präsidenten des Nationalrates zur Weiterleitung an den Ausschuß mitzuteilen. Der Ausschuß ist innerhalb einer Woche nach Einlangen der Mitteilung der Bundesregierung vom Vorsitzenden einzuberufen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist obliegt die Einberufung dem Präsidenten des Nationalrates, dem auch die Einberufung des Ausschusses zu einer neuerlichen Sitzung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen obliegt. Der Ausschuß faßtAusschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit.

(9) Der AusschußAusschuss gibt sich seine Geschäftsordnung selbstdurch Beschluss. ErDarin können insbesondere Bestimmungen über den Verlust der Mitgliedschaft im Ausschuss und die Teilnahme weiterer Organe an den Sitzungen des Ausschusses getroffen werden. Die Geschäftsordnung ist durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(10) Der Ausschuss hat seine Entscheidung innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen der Mitteilung der Bundesregierung seine Entscheidungdem in der SacheAbs. 7 erster Satz bezeichneten Tag zu treffen. Der Gesetzesbeschluß kannGesetzesbeschluss darf nur kundgemacht werden, wenn der AusschußAusschuss nicht innerhalb der angegebenendieser Frist entscheidet, daßdass der Einspruch der Bundesregierung aufrechtzubleiben hataufrecht bleibt.

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