§ 38 EIRAG

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Die in diesem Bundesgesetz verwendete Bezeichnung europäischer Rechtsanwalt darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 24.05.2000 bis 31.12.2007

Die in diesem Bundesgesetz verwendete Bezeichnung europäischer Rechtsanwalt darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.

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