§ 32 EIRAG Mündliche Prüfung

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2007 bis 31.12.9999

(1) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind zwingend

1.

bürgerliches Recht sowie GrundzügeFalllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des Arbeitsrechtsösterreichischen bürgerlichen Rechts einschließlich von Fällen aus dem Arbeits- und des Sozialrechts;Sozialrecht,

2.

Handelsrecht;Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Unternehmens- und Gesellschaftsrechts und

3.

Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie rechtsanwaltliches Kostenrecht.

(2) Außerdem hat der Bewerber ein Wahlfach aus deneines der folgenden GebietenWissensgebiete auszuwählen:

1.

Strafrecht;Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Strafrechts,

2.

Verfassungs-Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Verwaltungsrecht;Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen öffentlichen Rechts oder

3.

Falllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht.

(3) Der Bewerber darf nicht dasselbe WahlfachWissensgebiet für die schriftliche und die mündliche Prüfung wählen. Hat der Bewerber keine schriftliche Prüfung auf dem Gebiet des österreichischen Strafrechts abgelegt, so muss er dieses FachWissensgebiet für die mündliche Prüfung wählen.

(4) Gegenstand der Prüfungsfächer istPrüfungsgebiete sind auch dasdie jeweils zugehörige Verfahrensrechtzugehörigen Verfahrensrechte.

Stand vor dem 28.12.2007

In Kraft vom 24.05.2000 bis 28.12.2007

(1) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind zwingend

1.

bürgerliches Recht sowie GrundzügeFalllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des Arbeitsrechtsösterreichischen bürgerlichen Rechts einschließlich von Fällen aus dem Arbeits- und des Sozialrechts;Sozialrecht,

2.

Handelsrecht;Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Unternehmens- und Gesellschaftsrechts und

3.

Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie rechtsanwaltliches Kostenrecht.

(2) Außerdem hat der Bewerber ein Wahlfach aus deneines der folgenden GebietenWissensgebiete auszuwählen:

1.

Strafrecht;Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Strafrechts,

2.

Verfassungs-Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Verwaltungsrecht;Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen öffentlichen Rechts oder

3.

Falllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht.

(3) Der Bewerber darf nicht dasselbe WahlfachWissensgebiet für die schriftliche und die mündliche Prüfung wählen. Hat der Bewerber keine schriftliche Prüfung auf dem Gebiet des österreichischen Strafrechts abgelegt, so muss er dieses FachWissensgebiet für die mündliche Prüfung wählen.

(4) Gegenstand der Prüfungsfächer istPrüfungsgebiete sind auch dasdie jeweils zugehörige Verfahrensrechtzugehörigen Verfahrensrechte.

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