§ 1 EIRAG

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

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Fassung gültig ab 01.01.9000

In Kraft vom 01.01.9000 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz regelt in seinem 2., 3. und 4. Teil die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Niederlassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die berechtigt sind, als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Bezeichnungen beruflich tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte).

(1a) Die Bestimmungen des 3. Teils sind auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) auch nach dessen Austritt aus der Europäischen Union anzuwenden, sofern diese die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach dreijähriger effektiver und regelmäßiger Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Österreich oder die Ablegung der im 3. Hauptstück des 3. Teils geregelten Eignungsprüfung vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union beantragt haben; im Fall der Eignungsprüfung ist der Antrag auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte längstens ein Jahr nach der erfolgreichen Ablegung der Prüfung zu stellen. Entsprechendes gilt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Vereinigten Königreich unter der Berufsbezeichnung „Advocate“, „Barrister“ oder „Solicitor“ berechtigt waren oder bezogen auf die Eignungsprüfung zumindest über einen zum unmittelbaren Zugang zu einem dieser Berufe berechtigenden Ausbildungsnachweis verfügt haben.

(2) Dieses Bundesgesetz regelt in seinem 5. Teil die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (BGBl. Nr. 1/1995) sind und der Berufsorganisation dieses Mitgliedstaats angehören und in diesem Staat (Heimatstaat) zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs berechtigt sind (international tätige Rechtsanwälte).

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Stand vor dem 23.12.2020

In Kraft vom 01.01.2008 bis 23.12.2020

(1) Dieses Bundesgesetz regelt in seinem 2., 3. und 4. Teil die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Niederlassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die berechtigt sind, als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Bezeichnungen beruflich tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte).

(1a) Die Bestimmungen des 3. Teils sind auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) auch nach dessen Austritt aus der Europäischen Union anzuwenden, sofern diese die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach dreijähriger effektiver und regelmäßiger Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Österreich oder die Ablegung der im 3. Hauptstück des 3. Teils geregelten Eignungsprüfung vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union beantragt haben; im Fall der Eignungsprüfung ist der Antrag auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte längstens ein Jahr nach der erfolgreichen Ablegung der Prüfung zu stellen. Entsprechendes gilt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Vereinigten Königreich unter der Berufsbezeichnung „Advocate“, „Barrister“ oder „Solicitor“ berechtigt waren oder bezogen auf die Eignungsprüfung zumindest über einen zum unmittelbaren Zugang zu einem dieser Berufe berechtigenden Ausbildungsnachweis verfügt haben.

(2) Dieses Bundesgesetz regelt in seinem 5. Teil die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (BGBl. Nr. 1/1995) sind und der Berufsorganisation dieses Mitgliedstaats angehören und in diesem Staat (Heimatstaat) zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs berechtigt sind (international tätige Rechtsanwälte).

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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