Art. 6 § 44m BezG

Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.9999
Artikel VIb

(1) Wird ein ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in einen Landtag gewählt, so hat der Bund auf Antrag des Mitgliedes die nach § 44m14d geleisteten Beiträge dem Land zu überweisen. DieDiese Überweisung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden landesgesetzlichen Bestimmungen über den Beitrag gemäßMitglieder des Landtages von ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der im § 13a14d Abs. 3 vorgesehenen Höhe zu leisten haben. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.

(2) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Pensionsgesetzes 1965Europäischen Parlaments, BGBl. Nr. 340/1965für die Beiträge einem Land überwiesen worden sind, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlaments nur dann bei der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Bund vom Land rückerstattet werden.

1.

An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz'' tritt der Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes''.

2.

Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum Inkrafttreten der nächsten Novelle des Bezügegesetzes um 3,99% der Bemessungsgrundlage.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 01.01.1997 bis 30.09.2000
Artikel VIb

(1) Wird ein ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in einen Landtag gewählt, so hat der Bund auf Antrag des Mitgliedes die nach § 44m14d geleisteten Beiträge dem Land zu überweisen. DieDiese Überweisung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden landesgesetzlichen Bestimmungen über den Beitrag gemäßMitglieder des Landtages von ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der im § 13a14d Abs. 3 vorgesehenen Höhe zu leisten haben. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.

(2) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Pensionsgesetzes 1965Europäischen Parlaments, BGBl. Nr. 340/1965für die Beiträge einem Land überwiesen worden sind, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlaments nur dann bei der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Bund vom Land rückerstattet werden.

1.

An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz'' tritt der Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes''.

2.

Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis zum Inkrafttreten der nächsten Novelle des Bezügegesetzes um 3,99% der Bemessungsgrundlage.

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