Art. 3 § 23h BezG

Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1997 bis 31.12.9999

§ 23h. (1) Ist ein Mitglied des Europäischen Parlaments gleichzeitig Mitglied des Nationalrates, so gebühren ihm für denselben kalendermäßigen Zeitraum ausschließlich jene Leistungen, die ihm als Mitglied des Nationalrates nach den §§ 3, 7, 8 und 9 zustehen.

(2) Abweichend vom Abs. 1 gebührt anstelle der für das Mitglied des Nationalrates vorgesehenen Entfernungszulage die für ein Mitglied des Europäischen Parlaments vorgesehene Entfernungszulage nach § 23i Abs. 4.

(3) Ist ein Mitglied des Europäischen Parlaments gleichzeitig Mitglied des Bundesrates, so gebührt ihm für denselben kalendermäßigen Zeitraum ausschließlich die für ein Mitglied des Europäischen Parlaments vorgesehene Entfernungszulage nach § 23i Abs. 4.

Stand vor dem 31.03.1997

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.03.1997

§ 23h. (1) Ist ein Mitglied des Europäischen Parlaments gleichzeitig Mitglied des Nationalrates, so gebühren ihm für denselben kalendermäßigen Zeitraum ausschließlich jene Leistungen, die ihm als Mitglied des Nationalrates nach den §§ 3, 7, 8 und 9 zustehen.

(2) Abweichend vom Abs. 1 gebührt anstelle der für das Mitglied des Nationalrates vorgesehenen Entfernungszulage die für ein Mitglied des Europäischen Parlaments vorgesehene Entfernungszulage nach § 23i Abs. 4.

(3) Ist ein Mitglied des Europäischen Parlaments gleichzeitig Mitglied des Bundesrates, so gebührt ihm für denselben kalendermäßigen Zeitraum ausschließlich die für ein Mitglied des Europäischen Parlaments vorgesehene Entfernungszulage nach § 23i Abs. 4.

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