§ 23 BewHG Zuständigkeit

Bewährungshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999

Zuständigkeit

§ 23. Die im zweiten Abschnitt bezeichneten Amtshandlungen des Gerichtes obliegen dem Gericht, das für die Bestellung eines BewährungshelfersAnordnung der Bewährungshilfe zuständig ist.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 01.01.1975 bis 30.06.1997

Zuständigkeit

§ 23. Die im zweiten Abschnitt bezeichneten Amtshandlungen des Gerichtes obliegen dem Gericht, das für die Bestellung eines BewährungshelfersAnordnung der Bewährungshilfe zuständig ist.

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