§ 5 AZG Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft

Arbeitszeitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1997 bis 31.12.9999

Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft

§ 5. (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit für Arbeitnehmer bis auf zwölf Stunden und für Arbeitnehmerinnen bis auf zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn

1.

der Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung dies zuläßt und

2.

darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

(1a2) Abweichend vonEine Betriebsvereinbarung gemäß Abs. 1 kann durch Kollektivvertrag die tägliche Normalarbeitszeit für Arbeitnehmerinnenist nur zulässig, wenn

1.

die soziale Dienste für Personen leisten,der Kollektivvertrag die auf Grund besonderer persönlicher, familiärer oder gesundheitlicher Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen oder gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt sind und die einer kontinuierlichen Betreuung bedürfenBetriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder

2.

für die bei Krankentransporten und Blutspendediensten beschäftigt sind,betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist.

bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden.

(23) Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, Betriebsabteilungen oder für bestimmte Arbeiten, für diein denen kein Kollektivvertrag wirksamBetriebsrat errichtet ist, bei Vorliegen der in Abs. 1 oder 1a genannten Voraussetzungen eine Verlängerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit nach Maßgabebis auf 60 Stunden, der Abs. 1 und 1atäglichen Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden für Arbeitnehmer zulassen., wenn

1.

für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist und

2.

darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

Stand vor dem 30.04.1997

In Kraft vom 01.07.1994 bis 30.04.1997

Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft

§ 5. (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit für Arbeitnehmer bis auf zwölf Stunden und für Arbeitnehmerinnen bis auf zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn

1.

der Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung dies zuläßt und

2.

darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

(1a2) Abweichend vonEine Betriebsvereinbarung gemäß Abs. 1 kann durch Kollektivvertrag die tägliche Normalarbeitszeit für Arbeitnehmerinnenist nur zulässig, wenn

1.

die soziale Dienste für Personen leisten,der Kollektivvertrag die auf Grund besonderer persönlicher, familiärer oder gesundheitlicher Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen oder gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt sind und die einer kontinuierlichen Betreuung bedürfenBetriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder

2.

für die bei Krankentransporten und Blutspendediensten beschäftigt sind,betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist.

bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden.

(23) Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, Betriebsabteilungen oder für bestimmte Arbeiten, für diein denen kein Kollektivvertrag wirksamBetriebsrat errichtet ist, bei Vorliegen der in Abs. 1 oder 1a genannten Voraussetzungen eine Verlängerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit nach Maßgabebis auf 60 Stunden, der Abs. 1 und 1atäglichen Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden für Arbeitnehmer zulassen., wenn

1.

für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist und

2.

darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

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