Art. 2 § 21 PreisG

Preisgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1992 bis 31.12.9999

Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen des Preisgesetzes, BGBl. Nr. 260/1976, hingewiesen wird, treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1992 bis 31.12.9999

Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen des Preisgesetzes, BGBl. Nr. 260/1976, hingewiesen wird, treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

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