Art. 2 § 4 PreisG

Preisgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2000 bis 31.12.9999

§ 4. Werden für im § 3 Abs. 2 genannte Sachgüter keine Preise bestimmt, so kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Gas-Wirtschaft und Arbeit Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Verordnung oder Bescheid verpflichten, dem Bundesministerium für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit regelmäßig jene betriebswirtschaftlichen Daten zu melden, die zur Überprüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung der jeweils geforderten Preise erforderlich sind.

Stand vor dem 09.08.2000

In Kraft vom 19.02.1999 bis 09.08.2000

§ 4. Werden für im § 3 Abs. 2 genannte Sachgüter keine Preise bestimmt, so kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Gas-Wirtschaft und Arbeit Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Verordnung oder Bescheid verpflichten, dem Bundesministerium für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft und Arbeit regelmäßig jene betriebswirtschaftlichen Daten zu melden, die zur Überprüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung der jeweils geforderten Preise erforderlich sind.

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